Welche Aufgabe weist die GGVSEB dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Zusammenhang mit zeitweiligen internationalen Regelungen zu?
Grundlage: GGVSEB § 6
Die Zuständigkeiten sind nach Verkehrsträger geschnitten: GGVSEB § 14 für die Straße, GGVSEB § 15 für die Eisenbahn, GGVSEB § 16 für die Binnenschifffahrt, dazu die Fachbehörden des Bundes und in der Seeschifffahrt die eigenen Vorschriften der GGVSee. Die Fragen dieses Bereichs verlangen, eine Aufgabe der richtigen Stelle zuzuordnen.
Welche Aufgabe weist die GGVSEB dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Zusammenhang mit zeitweiligen internationalen Regelungen zu?
Grundlage: GGVSEB § 6
Für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit einem Spezialschiff ist ein Strahlenschutzprogramm zu genehmigen. Wer entscheidet?
Grundlage: GGVSEB § 11
Wohin leitet das Eisenbahn-Bundesamt eingegangene Berichte über Ereignisse mit gefährlichen Gütern weiter?
Grundlage: GGVSEB § 15
Welche Aufgabe unterscheidet GGVSee § 12 Absatz 1 Nummer 6 ausdrücklich von der Managementsystemüberwachung bei radioaktiven Versandstücken?
Grundlage: GGVSee § 12
Auf welche institutionelle Bestimmung greift GGVSee § 16 Absatz 1 zurück, um die zuständigen Benannten Stellen festzulegen?
Grundlage: GGVSee § 16
Die Zuständigkeitsnormen beantworten nur, wer genehmigt, entgegennimmt oder überwacht. Was ein Absender oder Verlader zu tun hat, steht in den Pflichtenkatalogen ab GGVSEB § 17. Wer eine Aufgabe zuerst dieser Unterscheidung zuordnet, streicht die Hälfte der Ablenker: Eine Option, die einer Behörde eine Beteiligtenpflicht zuschreibt, ist in diesem Bereich falsch.
GGVSEB § 6 weist dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr den Abschluss der zeitweiligen Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 des ADR und RID und der Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 des ADN zu, samt Übersendung an die UNECE beziehungsweise die OTIF. Beförderungsgenehmigungen für radioaktive Stoffe, die Zulassung sämtlicher Tankcontainer oder militärische Fahrwegbestimmungen ordnet GGVSEB § 6 dem Ministerium nicht zu. Für die Genehmigung eines Strahlenschutzprogramms bei der Beförderung radioaktiver Stoffe mit einem Spezialschiff ist nach GGVSEB § 11 das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung zuständig.
Nach GGVSEB § 14 Absatz 1 nimmt das Bundesamt für Logistik und Mobilität die Ereignisberichte nach Unterabschnitt 1.8.5.1 des ADR entgegen und legt sie dem Bundesministerium vor. Die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach Unterabschnitt 9.1.2.2 des ADR liegt nach GGVSEB § 14 Absatz 2 beim Kraftfahrt-Bundesamt. Die Industrie- und Handelskammern sind nach GGVSEB § 14 Absatz 3 für die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 des ADR zuständig, einschließlich Prüfung und Bescheinigung, und die Schulungs- und Prüfungssprache ist Deutsch. Der häufigste Fehler ist, der Kammer auch die Typgenehmigung zuzuschreiben.
GGVSEB § 15 Absatz 1 bündelt beim Eisenbahn-Bundesamt die Aufgaben im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, darunter Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 des RID und Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 des RID. Eingegangene Ereignisberichte legt es nach GGVSEB § 15 Absatz 1 Nummer 5 dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr vor. Die zwischenstaatliche Eisenbahnorganisation erhält von ihm Unterrichtungen über bestimmte Beförderungseinschränkungen, nicht diese Berichte. Und die Zuständigkeit ist an den Bereich der Eisenbahnen des Bundes geknüpft, nicht an alle Eisenbahnen.
In der Binnenschifffahrt ist nach GGVSEB § 16 Absatz 1 die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für Typzulassungen technischer Sicherheitseinrichtungen nach dem ADN zuständig, etwa für Flammendurchschlagsicherungen und Hochgeschwindigkeitsventile. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat nach GGVSEB § 8 eigene Zuständigkeiten, insbesondere bei Verpackungs- und Tankprüfungen. Sie ist keine Verkehrsbehörde, und Aufgaben, die ihr Genehmigungen zuschreiben, die in einer anderen Vorschrift stehen, spielen mit dieser Verwechslung.
Die zuständigen Stellen für den Seeverkehr regelt die GGVSee gesondert. GGVSee § 16 Absatz 1 bezeichnet die Benannten Stellen für Prüfungen ortsbeweglicher Druckgeräte ausdrücklich nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung; die GGVSEB wird in GGVSee § 16 erst beim Erfahrungsaustausch genannt. GGVSee § 10 Absatz 2 Nummer 2 weist die Inspektion und Prüfung von IBC für die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte den vom Verteidigungsministerium bestellten Sachverständigen oder Dienststellen zu. Wer Seezuständigkeiten in der GGVSEB sucht, sucht am falschen Ort.
| Kraftfahrt-Bundesamt (GGVSEB § 14 Absatz 2) | Industrie- und Handelskammer (GGVSEB § 14 Absatz 3) |
|---|---|
| Typgenehmigung von Fahrzeugen nach Unterabschnitt 9.1.2.2 des ADR. | Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 des ADR. |
| Eine technische Genehmigungsstelle. | Einschließlich Prüfung und Bescheinigung. |
| Keine Schulungszuständigkeit. | Schulungs- und Prüfungssprache ist Deutsch. |
| Nicht für Ereignisberichte zuständig; die nimmt das Bundesamt für Logistik und Mobilität entgegen. | Nicht für die Typgenehmigung zuständig. |
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität, nach GGVSEB § 14 Absatz 1, und es legt sie dem Bundesministerium vor.
Nein. Die liegt nach GGVSEB § 14 Absatz 2 beim Kraftfahrt-Bundesamt. Die Kammer ist nach GGVSEB § 14 Absatz 3 für die Fahrzeugführerschulung zuständig.
An das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, nach GGVSEB § 15 Absatz 1 Nummer 5.
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, nach GGVSEB § 11. Weder das Bundesministerium noch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung entscheiden darüber.
In der GGVSee. GGVSee § 16 Absatz 1 bezeichnet die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung.
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