Welche Ziffernfolge bezeichnet die Aufgabenfundstelle in GbV § 8 Absatz 1?
Grundlage: GbV § 8
GbV § 8 bündelt drei Pflichtstränge: die Aufgaben, die die Verordnung aus dem internationalen Regelwerk übernimmt, die Aufzeichnungen über die Überwachung und die beiden Berichte, also Unfallbericht und Jahresbericht. Fast jede Frage dieses Bereichs zielt auf eine Frist, eine Form oder einen Mindestinhalt.
Welche Ziffernfolge bezeichnet die Aufgabenfundstelle in GbV § 8 Absatz 1?
Grundlage: GbV § 8
Ein Vermerk nennt Kontrollzeitpunkt und überwachte Personen, lässt aber den kontrollierten Vorgang offen. Welche Bewertung folgt aus GbV § 8 Absatz 2?
Grundlage: GbV § 8
Ein anderer Beschäftigter soll den Unfallbericht ausarbeiten. Welche Pflicht verbleibt beim Gefahrgutbeauftragten?
Grundlage: GbV § 8
Wie ist die Inhaltsliste in GbV § 8 Absatz 5 für den Jahresbericht rechtlich einzuordnen?
Grundlage: GbV § 8
Welche zahlenbezogene Unfallangabe gehört zum Mindestinhalt des Jahresberichts?
Grundlage: GbV § 8
GbV § 8 Absatz 1 verweist für die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten auf den Unterabschnitt 1.8.3.3 des ADR, RID und ADN. Die Verordnung schreibt die Aufgaben also nicht aus, sondern übernimmt sie aus dem internationalen Regelwerk. Aufgaben, die nach der Fundstelle fragen, prüfen genau diese Ziffernfolge, und die Ablenker sind vertauschte Ziffern wie 1.8.3.6, die eine andere Stelle bezeichnet: den Unfallbericht.
Nach GbV § 8 Absatz 2 sind über die Überwachungstätigkeit Aufzeichnungen zu führen, und zwar in Textform, mit dem Zeitpunkt der Überwachung, den Namen der überwachten Personen und den überwachten Geschäftsvorgängen. Ein ausschließlich mündlicher Bericht an den Unternehmer genügt nicht, auch dann nicht, wenn der Unternehmer den Inhalt bestätigt. Eine notarielle Niederschrift geht umgekehrt über die Anforderung hinaus. Die Textform ist die Mitte, und Aufgaben stellen beide Extreme daneben.
GbV § 8 Absatz 3 ist weggefallen. Aus ihm lässt sich gegenwärtig keine zusätzliche Pflicht herleiten, weder eine notarielle Aufzeichnung noch eine Übertragung von Aufgaben auf überwachte Personen. Wer den Absatz in einer Aufgabe mit Inhalt gefüllt sieht, kann die Option streichen. Die Verordnung ist historisch gewachsen, und Lücken in der Nummerierung sind kein Redaktionsfehler.
GbV § 8 Absatz 4 verlangt, dafür zu sorgen, dass der Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 des ADR, RID und ADN erstellt wird. Das ist eine Sorgepflicht, keine Pflicht zur eigenhändigen Erstellung. Der Unterschied trägt mehrere Aufgaben: Wer den Bericht schreibt, ist offen, dass er geschrieben wird, ist Sache des Gefahrgutbeauftragten. Unterbleibt das, kann es nach GbV § 10 eine Ordnungswidrigkeit des Beauftragten sein.
Nach GbV § 8 Absatz 5 ist der Jahresbericht für den Unternehmer innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen. Weder die Bestellung des Beauftragten noch der erste Transport des Folgejahres setzen diese Frist in Gang, und eine behördliche Anforderung betrifft nach GbV § 8 Absatz 6 die Vorlage des Schulungsnachweises, nicht den Jahresbericht. Zum Mindestinhalt gehört die Zahl der Unfälle mit gefährlichen Gütern, für die der bezeichnete Unfallbericht erstellt worden ist. Die Zahl der behördlichen Kontrollen, der störungsfreien Beförderungen oder der Fahrzeuge gehört nicht dazu.
Die Mengenangabe im Jahresbericht erfolgt in vier festen Stufen: bis 5 Tonnen, mehr als 5 bis 50, mehr als 50 bis 1 000 und mehr als 1 000 Tonnen. Die Gesamtmenge schließt die empfangenen gefährlichen Güter ein, nicht nur die versandten. Angaben über die Beförderung im Luftverkehr sind nicht erforderlich. Außerdem muss der Bericht ausweisen, ob das Unternehmen an Beförderungen im sicherungsrelevanten Bereich beteiligt war. Wer diese vier Punkte kennt, beantwortet den größten Teil der Jahresberichtsfragen. Nach GbV § 8 Absatz 6 legt der Beauftragte zudem seinen Schulungsnachweis der Behörde auf Verlangen vor und sorgt selbst für die rechtzeitige Verlängerung.
| Unfallbericht (GbV § 8 Absatz 4) | Jahresbericht (GbV § 8 Absatz 5) |
|---|---|
| Nach Unterabschnitt 1.8.3.6 des ADR, RID und ADN zu erstellen. | Für den Unternehmer zu erstellen. |
| Der Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass er erstellt wird. | Innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres. |
| Anlass ist ein Unfall mit gefährlichen Gütern. | Anlass ist der Ablauf jedes Geschäftsjahres. |
| Die Zahl dieser Berichte geht in den Jahresbericht ein. | Enthält Mengen in vier Stufen, empfangene Güter eingeschlossen, ohne Luftverkehr. |
GbV § 8 Absatz 1 verweist auf den Unterabschnitt 1.8.3.3 des ADR, RID und ADN. Die Verordnung übernimmt die Aufgaben aus dem internationalen Regelwerk, statt sie selbst auszuschreiben.
Nein. GbV § 8 Absatz 2 verlangt Aufzeichnungen in Textform mit Zeitpunkt, Namen der überwachten Personen und überwachten Geschäftsvorgängen. Eine Bestätigung des Unternehmers macht aus dem mündlichen Bericht keine Aufzeichnung.
Nein. GbV § 8 Absatz 4 verlangt, dafür zu sorgen, dass der Bericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 des ADR, RID und ADN erstellt wird.
Innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres, so GbV § 8 Absatz 5. Maßgeblich ist das Geschäftsjahr, nicht das Kalenderjahr.
Ja. Die anzugebende Gesamtmenge nach GbV § 8 Absatz 5 schließt die empfangenen gefährlichen Güter ein. Nicht erforderlich sind Angaben über die Beförderung im Luftverkehr.
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