Gefahrgutbeauftragten-Prüfung: kostenlose Übungsfragen nach Themenbereichen
Die Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten ist nach GbV § 6 Absatz 2 bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der Höchstpunktzahl erreicht werden. Wie viele Aufgaben dahinterstehen, legt die zuständige Industrie- und Handelskammer in ihrer Satzung fest. Auf den folgenden Seiten stehen zu jedem der neun Themenbereiche fünf kostenlose Übungsfragen, jede mit der Vorschrift, aus der sich die Antwort ergibt.
Welche Verordnungen geprüft werden
Der Stoff kommt aus drei Verordnungen. Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung regelt, wer einen Gefahrgutbeauftragten bestellen muss, wie die Schulung und die Prüfung ablaufen und welche Pflichten der Beauftragte und der Unternehmer haben. Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt verteilt die Pflichten der Beteiligten auf Straße, Schiene und Binnenwasserstraße und nennt die zuständigen Behörden. Die Gefahrgutverordnung See tut dasselbe für die Seeschifffahrt, mit eigenen Rollen und eigenen Dokumenten. Die neun Themenbereiche dieser Seiten folgen dem Aufbau der drei Verordnungen und sind eine Gliederung der App, keine amtliche Einteilung der Prüfung.
Wann die Prüfung bestanden ist
GbV § 6 Absatz 2 legt die Bestehensgrenze fest: mindestens 50 vom Hundert der Höchstpunktzahl. Die Höchstpunktzahl selbst steht nicht in der Verordnung. Nach GbV § 7 Absatz 2 regeln die Industrie- und Handelskammern die Einzelheiten der Prüfung durch Satzung, also auch Umfang und Dauer. Wer eine Zahl braucht, fragt die eigene Kammer. Bundesweit gleich ist nur der Prozentsatz. Die Übungsprüfung in der App gilt ab der Hälfte ihrer 40 Aufgaben als bestanden; das ist eine Einstellung der App, keine Kammerregel, und die Höchstpunktzahl der echten Prüfung kennt sie nicht.
Wie oft wiederholt werden darf
Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung darf nach GbV § 6 Absatz 2 einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Für die Verlängerungsprüfung gilt eine andere Regel: Sie darf unbegrenzt wiederholt werden, aber nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises, und die Höchstpunktzahl ist bei ihr nach GbV § 6 Absatz 4 um 50 vom Hundert reduziert. Wer die Verlängerung verschiebt, bis der Nachweis abgelaufen ist, muss nach GbV § 4 erneut geschult werden. Das ist der Punkt, an dem die meisten Fristfragen ansetzen.
Warum es hier keine echten Prüfungsfragen gibt
Die Fragen der echten Prüfung stammen nach GbV § 6 Absatz 5 aus einer Sammlung, die von der Deutschen Industrie- und Handelskammer veröffentlicht wird. Diese Sammlung wird hier nicht wiedergegeben. Die Fragen auf diesen Seiten sind eigenständige Texte, erarbeitet aus den drei Verordnungen, die als amtliche Werke nach § 5 Absatz 1 UrhG keinen Urheberrechtsschutz genießen. Der IMDG-Code und die Stofftabellen des ADR, RID und ADN sind aus demselben Grund nicht enthalten: Für sie gilt dieser Ausnahmetatbestand nicht.
Wie die neun Themenbereiche zusammenhängen
Die ersten drei Bereiche gehören zur GbV und bilden eine Kette. Erst die Bestellung: Wer muss bestellen, wer darf bestellt werden, was muss die Person nachweisen. Dann die Pflichten des Gefahrgutbeauftragten nach GbV § 8, also überwachen, aufzeichnen, berichten. Dann die Gegenseite, die Pflichten des Unternehmers nach GbV § 9, der den Beauftragten arbeitsfähig machen und seine Unterlagen aufbewahren muss. Die Zuständigkeiten der Behörden beantworten eine andere Frage, nämlich wer entscheidet, genehmigt oder überwacht. Die Beteiligtenpflichten der GGVSEB und der GGVSee sagen, wer entlang der Beförderungskette was zu tun hat. Die Sondervorschriften je Verkehrsträger, die Dokumentation im Seeverkehr und die Bußgeldkataloge schließen den Kreis.
Zuständigkeit und Pflicht sind zwei verschiedene Fragen
Ein häufiger Fehler in Aufgaben ist, die beiden zu vermengen. GGVSEB § 14, GGVSEB § 15 und GGVSEB § 16 sagen, welche Behörde auf der Straße, bei der Eisenbahn und in der Binnenschifffahrt zuständig ist. Sie sagen nichts darüber, was ein Absender oder Verlader zu tun hat. Das steht in den Pflichtenkatalogen ab GGVSEB § 17. Wer eine Aufgabe liest, ordnet sie zuerst einer der beiden Fragen zu: Geht es darum, wer entscheidet, oder darum, wer handeln muss? Erst danach lohnt sich der Blick auf die Antwortmöglichkeiten.
Was auf diesen Seiten steht und was nicht
Zu jedem Themenbereich stehen hier fünf Übungsfragen in der Reihenfolge des Fragenbestands, jede mit einer Erläuterung, die die Vorschrift nennt und bei jeder falschen Option sagt, warum sie falsch ist. Dazu kommt je Seite ein Abschnitt über die Systematik des Bereichs, eine Gegenüberstellung von zwei Dingen, die gern verwechselt werden, und fünf kurze Antworten auf häufige Fragen. Was hier nicht steht, ist ein vollständiger Lehrgang: Fünf Fragen je Bereich sind eine Probe. Die Schulung selbst umfasst nach GbV § 5 für einen Verkehrsträger mindestens 22 Stunden und 30 Minuten, und die Prüfung setzt sie voraus. Wer den vollen Bestand von 910 Fragen üben will, findet ihn in der App, in der dieser Bereich als eine von mehreren Prüfungen liegt.
Wie Sie mit diesen Seiten arbeiten
Nehmen Sie einen Themenbereich und lesen Sie zuerst den Abschnitt über die Systematik. Die neun Bereiche belohnen unterschiedliches Vorgehen. Bei der Bestellung geht es um eine Prüfreihenfolge in drei Schritten. Bei den Pflichten des Gefahrgutbeauftragten um Fristen und Formen. Bei den Behörden um die Zuordnung von Verkehrsträger und Stelle. Bei den Beteiligten um Rollen, die eine Person gleichzeitig ausfüllen kann. Wer die Struktur eines Bereichs kennt, beantwortet auch eine Aufgabe, die er noch nie gesehen hat. Erst danach die fünf Fragen, und zwar mit der Erläuterung, damit die Antwort nachprüfbar bleibt und nicht auswendig gelernt werden muss.
Übungsfragen nach Sachgebieten
Wer bestellt werden muss, Schulungsnachweis und Prüfung nach GbV
Pflichten des GefahrgutbeauftragtenDer Pflichtenkatalog nach GbV § 8, einschließlich Jahresbericht und Unfallbericht
Pflichten des UnternehmersWas das Unternehmen selbst schuldet: Bestellung, Ausstattung, Überwachung
Zuständigkeiten der BehördenIHK, BAM, BAG und die übrigen zuständigen Stellen
Pflichten der Beteiligten (Straße, Schiene, Binnenschiff)Absender, Beförderer, Verlader und Empfänger nach GGVSEB
Sondervorschriften der VerkehrsträgerAbweichungen und Ausnahmen je Verkehrsträger
Pflichten der Beteiligten (See)Die Pflichtenverteilung im Seeverkehr nach GGVSee
Dokumentation und Verladung (See)Beförderungspapiere, Stauung und Ladungssicherung im Seeverkehr
Ordnungswidrigkeiten und ÜbergangsrechtBußgeldtatbestände und Übergangsvorschriften aller drei Verordnungen