Gefahrgutbeauftragten-Prüfung · Pflichten Unternehmer

Pflichten des Unternehmers nach GbV § 9

GbV § 9 ist die Gegenseite zu GbV § 8. Der Unternehmer muss den Gefahrgutbeauftragten arbeitsfähig machen, ihn vor Benachteiligung schützen und die Unterlagen aufbewahren. Die Fragen dieses Bereichs prüfen, was der Unternehmer schuldet und ab wann eine Frist läuft.

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Pflichten Unternehmer

Worauf muss der Schulungsnachweis des künftigen Gefahrgutbeauftragten nach GbV § 9 zugeschnitten sein?

Grundlage: GbV § 9

Pflichten Unternehmer

Ein Gefahrgutbeauftragter erkennt ein Sicherheitsproblem und möchte seine Sorge intern äußern. Welche Äußerungsart schützt GbV § 9?

Grundlage: GbV § 9

Pflichten Unternehmer

Auf welchen Regelungsbereich müssen sich Änderungs- oder Abweichungsvorhaben beziehen, damit GbV § 9 Absatz 2 Nummer 5 greift?

Grundlage: GbV § 9

Pflichten Unternehmer

Welches zusammenfassende Dokument unterliegt neben den Aufzeichnungen der Aufbewahrungspflicht des Unternehmers?

Grundlage: GbV § 9

Pflichten Unternehmer

An welches Ereignis knüpft GbV § 9 Absatz 3 den Beginn der fünfjährigen Aufbewahrung an?

Grundlage: GbV § 9

Das Benachteiligungsverbot steht bewusst am Anfang

GbV § 9 Absatz 1 verbietet, den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu benachteiligen. Der Anknüpfungspunkt ist die Aufgabenerfüllung. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Teilnahme an einer externen Fachveranstaltung oder die Vergütungsform aus einem gewöhnlichen Arbeitsvertrag sind es nicht. Aufgaben tauschen diese Anknüpfungspunkte gern aus, und die Antwort bleibt dieselbe: Es geht um die Aufgaben.

Vor der Bestellung: der passende Schulungsnachweis

Nach GbV § 9 Absatz 2 Nummer 1 hat der Unternehmer vor der Bestellung sicherzustellen, dass ein gültiger Schulungsnachweis vorliegt, der auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellt ist. Ein allgemeiner Nachweis genügt nicht, wenn er den falschen Verkehrsträger abdeckt. Das verbindet diesen Bereich mit der Schulung nach GbV § 5, die je Verkehrsträger bemessen ist.

Arbeitsfähig heißt drei Dinge zusammen

GbV § 9 Absatz 2 nennt sie als getrennte Nummern: die erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen, die notwendigen Mittel und einen unmittelbaren Zugang zur entscheidenden Stelle im Unternehmen, bei der Vorschläge und Bedenken ankommen können. Eine externe Lehrgangsleitung, eine Kommunalstelle oder der Verpackungshersteller sind nicht diese Stelle. Dazu kommt nach GbV § 9 Absatz 2 Nummer 5, dass der Beauftragte zu geplanten Änderungsvorschlägen und zu Anträgen auf Abweichungen Stellung nehmen können muss.

Die Auskünfte müssen erforderlich und sachdienlich sein, mehr nicht

GbV § 9 Absatz 2 Nummer 2 beschränkt die Pflicht auf erforderliche sachdienliche Auskünfte und Unterlagen. Eine notarielle Bestätigung, eine behördliche Erstellung mit Versiegelung oder eine jährliche Erneuerung mit Nummerierung fordert die Vorschrift nicht. Aufgaben, die solche Qualitätsanforderungen anbieten, prüfen, ob man die schlichte Formulierung der Verordnung kennt.

Fünf Jahre ab Vorlage, nicht ab Berichtszeitraum

Nach GbV § 9 Absatz 3 hat der Unternehmer die Aufzeichnungen nach GbV § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach GbV § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach Vorlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung in Textform vorzulegen. Die Frist läuft ab der Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten, nicht ab dem Ende des Berichtszeitraums. Schulungsangebote, Prüfungssatzungen oder Behördenanordnungen gehören nicht zu den dort bezeichneten Unterlagen. Der Zweck der Vorlage ist die behördliche Prüfung.

Der Name wird nur auf Verlangen mitgeteilt

Eine anlasslose Meldepflicht gibt es nicht. Nach GbV § 9 Absatz 4 gibt der Unternehmer den Namen des Gefahrgutbeauftragten der zuständigen Behörde nur auf Verlangen bekannt. Auch die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 des ADR, RID und ADN legt der Unternehmer nach GbV § 9 Absatz 5 auf Verlangen der Behörde vor. Beide Pflichten sind Vorlagepflichten, keine Meldepflichten, und genau diese Unterscheidung wird geprüft.

Zwei Aufbewahrungsfristen, die gern verwechselt werden
Aufzeichnungen und Jahresbericht (GbV § 9 Absatz 3)Kopie des Beförderungspapiers (GGVSEB § 19)
Aufbewahrung durch den Unternehmer.Aufbewahrung durch den Beförderer.
Fünf Jahre.Mindestens drei Monate.
Die Frist läuft ab der Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten.Die Frist läuft ab dem Ende der Beförderung.
Vorlage an die Behörde auf Verlangen, in Textform.Eine Unterschreitung ist nach GGVSEB § 37 bußgeldbewehrt.
Häufige Fragen

Häufige Fragen

Muss der Unternehmer den Namen des Gefahrgutbeauftragten der Behörde melden?

Nur auf Verlangen. Nach GbV § 9 Absatz 4 besteht keine anlasslose Meldepflicht.

Ab wann läuft die fünfjährige Aufbewahrungsfrist?

Ab der Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten, so GbV § 9 Absatz 3. Nicht ab dem Ende des Berichtszeitraums.

Genügt irgendein gültiger Schulungsnachweis für die Bestellung?

Nein. GbV § 9 Absatz 2 Nummer 1 verlangt einen Nachweis, der auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellt ist, also den passenden Verkehrsträger.

Wo müssen Vorschläge des Gefahrgutbeauftragten ankommen können?

Bei der entscheidenden Stelle im Unternehmen. GbV § 9 Absatz 2 Nummer 4 verlangt einen unmittelbaren Zugang dorthin.

Was wird nach GbV § 9 Absatz 3 aufbewahrt?

Die Aufzeichnungen nach GbV § 8 Absatz 2 und der Jahresbericht nach GbV § 8 Absatz 5. Sie sind der Behörde auf Verlangen zur Prüfung in Textform vorzulegen.

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