Gefahrgutbeauftragten-Prüfung · Bußgeld & Übergang

Ordnungswidrigkeiten und Übergangsrecht in GbV, GGVSEB und GGVSee

Alle drei Verordnungen haben einen eigenen Bußgeldkatalog: GbV § 10, GGVSEB § 37 und GGVSee § 27, jeweils mit Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Fragen dieses Bereichs verlangen, einen Verstoß der richtigen Rolle und der richtigen Fundstelle zuzuordnen.

Übung

Kostenlose Übungsfragen

Bußgeld & Übergang

Eine vollziehbare Anordnung zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten wird vom Unternehmen missachtet. Welche Aussage entspricht der Bußgeldvorschrift?

Grundlage: GbV § 10

Bußgeld & Übergang

Ein Absender bewahrt die vorgeschriebene Kopie des Beförderungspapiers nur zwei Monate auf. Welche Bewertung trifft zu?

Grundlage: GGVSEB § 37

Bußgeld & Übergang

Der für die Verladung Verantwortliche unterrichtet die zuständige Behörde verspätet. Wo steht die entsprechende Bußgeldverweisung?

Grundlage: GGVSee § 27

Bußgeld & Übergang

Nach einem erfassten Unfall sorgt der Gefahrgutbeauftragte nicht für die Erstellung eines Unfallberichts. Was folgt aus GbV § 10?

Grundlage: GbV § 10

Bußgeld & Übergang

Beim Befüllen im Straßenverkehr wird das Rauchverbot nicht beachtet. Wie ist diese Pflichtverletzung verankert?

Grundlage: GGVSEB § 37

Fahrlässigkeit genügt

GbV § 10 erfasst vorsätzliches und fahrlässiges Handeln gleichermaßen, und GGVSEB § 37 und GGVSee § 27 nennen beides ebenso nebeneinander. Wer nur vorsätzliches Handeln für bußgeldbewehrt hält, streicht in Aufgaben die richtige Option. Die Kataloge knüpfen an das Gefahrgutbeförderungsgesetz an, und die Ordnungswidrigkeit ist ein bußgeldbewehrter Verstoß ohne Strafcharakter.

GbV § 10 ist nach Täterrollen geordnet

Der Katalog beginnt mit dem Unternehmer, geht weiter mit dem Schulungsveranstalter und endet beim Gefahrgutbeauftragten. Auf Unternehmerseite ist nach GbV § 10 Nummer 1 Buchstabe a bereits die nicht rechtzeitige oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgte Bestellung bußgeldbewehrt; eine verspätete Bestellung ist also nicht folgenlos, nur weil überhaupt bestellt wurde. Nach GbV § 10 Nummer 1 Buchstabe b gilt dasselbe für die Bestellung ohne gültigen Schulungsnachweis und für die eigene Wahrnehmung der Funktion ohne Nachweis. Und nach GbV § 10 Nummer 1 Buchstabe c handelt ordnungswidrig, wer einer vollziehbaren Anordnung nach GbV § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt.

Schulungsveranstalter und Gefahrgutbeauftragter

Der Schulungsveranstalter handelt nach GbV § 10 Nummer 2 ordnungswidrig, wenn er eine Schulung durchführt, ohne dass alle Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 des § 5 GbV vorliegen. Auf Seiten des Gefahrgutbeauftragten sind nach GbV § 10 Nummer 3 unter anderem fehlende, unrichtige oder unvollständige Aufzeichnungen, das Unterlassen der Sorge für den Unfallbericht entgegen GbV § 8 Absatz 4 und ein nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erstellter Jahresbericht bußgeldbewehrt. Ein inhaltlich falscher Jahresbericht ist also nicht unbedenklich, nur weil er pünktlich war.

Lücken in der Buchstabenfolge sind kein Fehler

Einzelne Tatbestände sind entfallen und im Text als weggefallen gekennzeichnet, etwa GbV § 10 Nummer 3 Buchstabe b. Der Katalog ist historisch gewachsen und nicht lückenlos durchnummeriert. Aufgaben, die aus einer Lücke auf einen Redaktionsfehler schließen lassen wollen, prüfen, ob man die Verordnung gelesen hat. Dasselbe gilt für den weggefallenen GbV § 8 Absatz 3.

GGVSEB § 37 folgt den Beteiligtenrollen

GGVSEB § 37 führt den Katalog für Straße, Schiene und Binnenschifffahrt entlang derselben Rollen fort, die die Pflichtenkataloge kennen. Bewahrt der Absender die Kopie des Beförderungspapiers weniger als drei Monate auf, greift GGVSEB § 37 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe l; die Mindestdauer steht ausdrücklich im Tatbestand, und die fünf Jahre, die GGVSEB § 37 an anderer Stelle nennt, gelten für Aufzeichnungen über Sicherungsunterweisungen. Wird beim Befüllen im Straßenverkehr das Rauchverbot nicht beachtet, ist das in GGVSEB § 37 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe e verankert. Wer die Nummer der Rolle kennt, findet den Buchstaben.

GGVSee § 27 und das Übergangsrecht

GGVSee § 27 enthält den Katalog für die Seeschifffahrt, angeknüpft an die Pflichten ab GGVSee § 17. GGVSee § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a betrifft das Vergewissern nach GGVSee § 17, GGVSee § 27 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a die nicht rechtzeitige Unterrichtung der Behörde entgegen GGVSee § 20 Nummer 1, und Nummer 6 Buchstabe a das Einsetzen eines Seeschiffs entgegen GGVSee § 22. Das Übergangsrecht steht jeweils am Ende der Verordnungen, in GbV § 11, GGVSEB § 38 und GGVSee § 28, und regelt, wie lange nach altem Recht erteilte Nachweise und Zulassungen fortgelten.

Drei Kataloge, drei Fundstellen
VerstoßFundstelle
Verspätete oder formwidrige Bestellung durch den Unternehmer.GbV § 10 Nummer 1 Buchstabe a.
Der Gefahrgutbeauftragte sorgt nicht für den Unfallbericht.GbV § 10 Nummer 3 Buchstabe c.
Der Absender bewahrt die Kopie des Beförderungspapiers weniger als drei Monate auf.GGVSEB § 37 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe l.
Der für die Verladung Verantwortliche unterrichtet die Behörde verspätet.GGVSee § 27 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a.
Häufige Fragen

Häufige Fragen

Ist nur vorsätzliches Handeln bußgeldbewehrt?

Nein. GbV § 10, GGVSEB § 37 und GGVSee § 27 nennen Vorsatz und Fahrlässigkeit ausdrücklich nebeneinander.

Haftet nur der Gefahrgutbeauftragte?

Nein. Der Katalog in GbV § 10 beginnt mit dem Unternehmer und erfasst auch den Schulungsveranstalter.

Ist eine verspätete Bestellung folgenlos, wenn überhaupt bestellt wurde?

Nein. GbV § 10 Nummer 1 Buchstabe a erfasst auch die nicht rechtzeitige Bestellung.

Was bedeutet eine Lücke in der Buchstabenfolge in GbV § 10?

Nichts Fehlerhaftes. Weggefallene Tatbestände wie GbV § 10 Nummer 3 Buchstabe b bleiben als Platzhalter im Text stehen.

Wo steht das Übergangsrecht?

Jeweils am Ende der Verordnungen: GbV § 11, GGVSEB § 38 und GGVSee § 28.

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