Zuständige Personen verlangen bei einer Prüfung die in § 28 aufgeführten Begleitunterlagen und Ausrüstungsstücke. Wie muss der Fahrzeugführer reagieren?
Grundlage: GGVSEB § 28
Neben den allgemeinen Beteiligtenpflichten kennt die GGVSEB Regeln je Verkehrsträger: Fahrweg und Fahrzeugführer auf der Straße, Betreiber und Instandhaltung bei der Eisenbahn, Schiffsführer und Besatzung in der Binnenschifffahrt. Die Fragen dieses Bereichs prüfen Ausnahmen und Auffangwerte.
Zuständige Personen verlangen bei einer Prüfung die in § 28 aufgeführten Begleitunterlagen und Ausrüstungsstücke. Wie muss der Fahrzeugführer reagieren?
Grundlage: GGVSEB § 28
Wann hat die betraute ECM für eine außerordentliche Prüfung des Kesselwagens zu sorgen?
Grundlage: GGVSEB § 30a
An welcher RID-Bestimmung richtet sich die in GGVSEB § 31 verlangte Unterweisung des Personals aus?
Grundlage: GGVSEB § 31
Während der Fahrt verlangt eine zuständige Person Unterlagen zur Prüfung. Welche Dokumentenpflicht trifft den Schiffsführer?
Grundlage: GGVSEB § 33
Eine elektronisch erteilte Bescheinigung soll nicht als Papieroriginal mitgeführt werden. Welche Form lässt § 35 Absatz 5 zu?
Grundlage: GGVSEB § 35
Beförderungen der in GGVSEB § 35b genannten Güter sind nach GGVSEB § 35a Absatz 1 im dort festgelegten Rahmen auf Autobahnen durchzuführen. Die freie Streckenwahl ist die Ausnahme. GGVSEB § 35a Absatz 2 nennt zwei Fälle, in denen die Autobahnbindung entfällt: wenn der Umweg über die Autobahn mindestens doppelt so lang wäre wie die Strecke über andere geeignete Straßen, und wenn die Straßenverkehrs-Ordnung oder die Ferienreiseverordnung die Autobahnbenutzung ausschließt oder beschränkt.
Den Fahrweg außerhalb der Autobahn bestimmt nach GGVSEB § 35a Absatz 3 die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag, für eine einzelne Fahrt oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten, auch durch Allgemeinverfügung. Bei Sperrungen dürfen ausgewiesene Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden. Wer für jede Umleitung eine neue Bestimmung verlangt, hat den letzten Satz des Absatzes übersehen.
Nach GGVSEB § 28 Nummer 1 darf der Fahrzeugführer kein Versandstück befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist: dieselbe Sichtprüfung wie beim Verlader, nur an anderer Stelle der Kette. Nach GGVSEB § 28 Nummer 7 muss er Kennzeichen und orangefarbene Tafeln entfernen oder verdecken, sobald ihre vorgeschriebene Verwendung endet; eine Hinterlegung bei der Polizei oder ein Ungültigkeitsstempel des Empfängers sind dort nicht vorgesehen. Befüllt er selbst, gilt nach GGVSEB § 28 Nummer 3 bei flüssigen Stoffen außer Gasen ein Füllungsgrad von höchstens 85 Prozent, aber nur als Auffangwert, wenn der Befüller keinen zulässigen Grad angibt und keine Sondervorschrift greift.
Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder Batteriewagens trägt nach GGVSEB § 30 die Verantwortung dafür, dass Bau, Ausrüstung und Kennzeichnung auch zwischen den Prüfterminen den Vorschriften des RID entsprechen. Von der verlangten Übereinstimmung nimmt GGVSEB § 30 Nummer 2 die vom Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase aus, nicht die dauerhaften technischen Kennzeichen und nicht die Bauteile. Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen haben einen eigenen Katalog in GGVSEB § 30a, und der ersetzt die Verantwortung des Betreibers nicht.
Für die Unterweisung des Personals im Eisenbahnverkehr verweist GGVSEB § 31 Nummer 1 auf den Unterabschnitt 1.3.2.2 des RID; das Kapitel 1.11 des RID nennt die Vorschrift bei internen Notfallplänen, und der Unterabschnitt 5.4.3.3 erscheint bei den Pflichten des Triebfahrzeugführers nach GGVSEB § 31a. In der Binnenschifffahrt muss der Schiffsführer nach GGVSEB § 33 Nummer 6 die Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 des ADN für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung sicherstellen. Die Besatzung hat ihren Katalog in GGVSEB § 34a.
GGVSEB § 35 Absatz 4 Satz 3 erlaubt, eine Bescheinigung widerruflich, befristet und mit Auflagen zu erteilen, soweit das zur Sicherung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine dauerhafte und auf andere Fahrzeuge übertragbare Erteilung sieht die Vorschrift nicht vor, eine Bestätigung durch den Entlader ist keine Wirksamkeitsbedingung, und eigene Weisungen des Beförderers können behördliche Auflagen nicht ersetzen. Aufgaben zu diesem Absatz bieten genau diese drei Alternativen an.
| Betreiber (GGVSEB § 30) | Für die Instandhaltung zuständige Stelle (GGVSEB § 30a) |
|---|---|
| Verantwortlich für Bau, Ausrüstung und Kennzeichnung von Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewagen. | Eigener Pflichtenkatalog für die Instandhaltung. |
| Die Verantwortung gilt auch zwischen den Prüfterminen. | Ersetzt die Verantwortung des Betreibers nicht. |
| Ausgenommen sind nach GGVSEB § 30 Nummer 2 die vom Befüller anzugebenden Stoffe und Gase. | Die beiden Vorschriften stehen nebeneinander. |
| Maßstab sind die Vorschriften des RID. | Maßstab sind die Vorschriften des RID. |
Nein. GGVSEB § 35a Absatz 2 nennt zwei Ausnahmen: einen mindestens doppelt so langen Umweg über die Autobahn und Beschränkungen durch die Straßenverkehrs-Ordnung oder die Ferienreiseverordnung.
Nein. Bei Sperrungen dürfen nach GGVSEB § 35a Absatz 3 die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden.
Nein. Nach GGVSEB § 28 Nummer 3 gilt der Wert nur als Auffangwert für den selbst befüllenden Fahrzeugführer bei flüssigen Stoffen außer Gasen, wenn keine Angabe und keine Sondervorschrift vorliegt.
Nein. GGVSEB § 30 verlangt die Übereinstimmung mit den Vorschriften des RID ausdrücklich auch zwischen den Prüfterminen.
Sie kann nach Satz 3 widerruflich, befristet und mit Auflagen erteilt werden, soweit das zur Sicherung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften erforderlich ist.
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