Ein Tankschiff hat entzündbare Flüssigkeiten gelöscht, ist anschließend aber nicht entgast worden. Welche Aussage folgt unmittelbar aus GGVSee § 4 Absatz 3?
Grundlage: GGVSee § 4
GGVSee § 6 verlangt über den IMDG-Code hinaus deutsche Zusatzangaben in den Beförderungsdokumenten, und GGVSee § 5 bindet die Verladung an vorab festgelegte Stauanweisungen und an die Ladungssicherung. GGVSee § 4 regelt, was an Bord sein und wer vorher unterwiesen sein muss.
Ein Tankschiff hat entzündbare Flüssigkeiten gelöscht, ist anschließend aber nicht entgast worden. Welche Aussage folgt unmittelbar aus GGVSee § 4 Absatz 3?
Grundlage: GGVSee § 4
Wann muss die MARPOL-Verschmutzungskategorie in der Ladungsinformation erscheinen?
Grundlage: GGVSee § 6
Für welche räumliche Kombination stellt GGVSee § 4 Absatz 3 besondere Anforderungen an elektrische Geräte auf einem erfassten Tankschiff?
Grundlage: GGVSee § 4
Wen bezeichnet GGVSee § 4 Absatz 8 für Unfallmeldungen in Bundeshäfen und auf Bundeswasserstraßen innerhalb seines räumlichen Anwendungsfalls?
Grundlage: GGVSee § 4
Wie häufig ist die Unterweisung von Schiffsführer und ladungsverantwortlichem Offizier nach GGVSee § 4 Absatz 11 spätestens zu wiederholen?
Grundlage: GGVSee § 4
Nach GGVSee § 6 Absatz 1 Nummer 1 muss das Beförderungsdokument neben den Angaben nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes auch Name und Anschrift der ausstellenden Firma enthalten, dazu den Namen der Person, die eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt. Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen dürfen in einem Dokument zusammengefasst werden, wenn das gemeinsame Stauen nach den einschlägigen Kapiteln des IMDG-Codes zugelassen ist.
Auch im Gefahrgutmanifest oder Stauplan nach Unterabschnitt 5.4.3.1 des IMDG-Codes sind nach GGVSee § 6 Absatz 1 Nummer 2 Name und Anschrift der ausstellenden Firma sowie der Name des Erstellers anzugeben. Die Ladungsinformationen müssen nach GGVSee § 6 Absatz 3 Nummer 4 Notfallmaßnahmen für drei Ereignisse nennen: das Freiwerden des Gutes, Körperkontakt und Feuer. Betriebliche Ereignisse wie Lotsenwechsel oder Besatzungswechsel gehören nicht dazu.
Auf einem Schiff unter Bundesflagge sind die bezeichneten Unterlagen nach GGVSee § 6 Absatz 7 Satz 1 regulär bis zur Beendigung der Reise mitzuführen. Die Abfahrt aus einem Zwischenhafen, die Übergabe der Ladungsinformation an den Empfänger oder eine erste Kontrolle durch den Ladungsoffizier beenden die Pflicht nicht. Die Dokumentenkette greift ineinander: Der Versender erstellt nach GGVSee § 17, der Auftraggeber des Beförderers übergibt nach GGVSee § 19, und der Beförderer reicht nach GGVSee § 21 an den Schiffsführer weiter.
Die Stauanweisungen sind nach GGVSee § 5 Absatz 1 vor der Verladung festzulegen, unter Beachtung der Stau- und Trennvorschriften der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.4 bis 7.7 des IMDG-Codes. Daneben fließen der Unterabschnitt 9.3 des IMSBC-Codes und das Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens ein. Wer die Anweisungen allein aus dem IMDG-Code ableitet, lässt zwei Quellen weg, die die Verordnung ausdrücklich nennt.
Die Ladung ist nach GGVSee § 5 Absatz 2 unter Beachtung des CSS-Codes zu sichern. Stauung und Sicherung müssen vor dem Auslaufen abgeschlossen sein und beim Anlegen im Bestimmungshafen noch vorhanden sein. Der zweite Halbsatz ist der Prüfungspunkt: Die Pflicht ist mit dem Auslaufen nicht erledigt.
GGVSee § 4 Absatz 3 erfasst auch Tankschiffe, die nach der Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten oder entzündbarer verflüssigter Gase nicht entgast sind; die besonderen Vorgaben für elektrische Geräte gelten dann fort und enden nicht mit dem Löschen. Die Arzneimittel und Hilfsmittel an Bord richten sich nach GGVSee § 4 Absatz 7 nach der Aufstellung in Anhang 14 des MFAG. Und Landpersonal muss nach GGVSee § 4 Absatz 12 unterwiesen sein, bevor es die dort erfassten Aufgaben selbstständig übernimmt, nicht erst nach einer begleiteten Schicht.
| Stauanweisungen (GGVSee § 5 Absatz 1) | Ladungssicherung (GGVSee § 5 Absatz 2) |
|---|---|
| Vor der Verladung festzulegen. | Vor dem Auslaufen abgeschlossen. |
| Nach den Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes, des IMSBC-Codes und des SOLAS-Übereinkommens. | Unter Beachtung des CSS-Codes. |
| Der für den Umschlag Verantwortliche ist nach GGVSee § 20 an sie gebunden. | Muss beim Anlegen im Bestimmungshafen noch vorhanden sein. |
| GGVSee § 24 verweist für ihre Bezeichnung hierher. | Die Pflicht endet nicht mit dem Auslaufen. |
Nein. GGVSee § 6 Absatz 1 Nummer 1 verlangt zusätzlich Name und Anschrift der ausstellenden Firma und den Namen der eigenverantwortlich handelnden Person.
Für das Freiwerden des Gutes, für Körperkontakt und für Feuer, nach GGVSee § 6 Absatz 3 Nummer 4.
Bis zur Beendigung der Reise, nach GGVSee § 6 Absatz 7 Satz 1.
Nein. Nach GGVSee § 5 Absatz 2 muss sie beim Anlegen im Bestimmungshafen noch vorhanden sein.
Vor der selbstständigen Übernahme der erfassten Aufgaben, nach GGVSee § 4 Absatz 12.
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