Worauf muss der Auftraggeber den Absender bei einer Beförderung nach Kapitel 3.4 aufmerksam machen?
Grundlage: GGVSEB § 17
GGVSEB § 17 bis GGVSEB § 23a verteilen die Pflichten entlang der Beförderungskette. Jede Rolle hat einen eigenen Katalog, und eine Person kann mehrere Rollen zugleich ausfüllen. Die Fragen dieses Bereichs verlangen, eine Pflicht der richtigen Rolle zuzuordnen.
Worauf muss der Auftraggeber den Absender bei einer Beförderung nach Kapitel 3.4 aufmerksam machen?
Grundlage: GGVSEB § 17
Welche äußere Kennzeichnung des Straßenfahrzeugs fällt nach GGVSEB § 19 in die Verantwortung des Beförderers?
Grundlage: GGVSEB § 19
Welche Behältnisse erfasst die Pflicht zur Verwendung und Dichtheitsprüfung nach dem Befüllen ausdrücklich?
Grundlage: GGVSEB § 22
Ein Fahrzeug ist vollständig entladen, gereinigt, entgast und entgiftet. Was gilt für seine Gefahrkennzeichnung?
Grundlage: GGVSEB § 23a
Für welche Gegenstände muss der Hersteller unter den Voraussetzungen des GGVSEB § 26 Absatz 3 eine technische Dokumentation anfertigen?
Grundlage: GGVSEB § 26
Der Auftraggeber des Absenders steht am Anfang. Nach GGVSEB § 17 Absatz 1 Nummer 1 hat er sich vor Auftragserteilung zu vergewissern, dass die Güter nach Teil 2 des ADR, RID und ADN klassifiziert und nach GGVSEB § 3 überhaupt zur Beförderung zugelassen sind. Kapitel 3.4 erscheint in GGVSEB § 17 beim Hinweis auf begrenzte Mengen, Abschnitt 5.4.1 bei den mitzuteilenden Angaben und Unterabschnitt 7.1.7.3 bei der Temperaturkontrolle. Wer diese Fundstellen auseinanderhält, erkennt die Ablenker.
Nach GGVSEB § 18 Absatz 1 Nummer 1 weist der Absender den Beförderer und, bei Einfuhr über deutsche Häfen oder Flughäfen, den ersten Verlader schriftlich oder elektronisch auf das gefährliche Gut hin. Bei begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ist über die Bruttomasse zu informieren, bei freigestellten Mengen nach Kapitel 3.5 über die Anzahl der Versandstücke, so GGVSEB § 18 Absatz 1 Nummer 2. Bruttomasse und Stückzahl zu vertauschen ist der klassische Fehler dieses Bereichs.
Stellt der Beförderer einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften fest, darf er die Sendung nach GGVSEB § 19 Absatz 1 Nummer 2 so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind. Eine Kopie des Beförderungspapiers und der zusätzlichen Dokumentation ist nach GGVSEB § 19 Absatz 1 Nummer 4 mindestens drei Monate ab Ende der Beförderung aufzubewahren. Übernimmt ein neuer Beförderer einen festverbundenen Tank, wird ihm nach GGVSEB § 19 Absatz 2 Nummer 8 die Tankakte übergeben; sie verbleibt weder beim bisherigen Fahrzeugführer noch wird sie durch schriftliche Weisungen ersetzt.
Nach GGVSEB § 21 Absatz 1 Nummer 2 prüft der Verlader bei der Übergabe, ob die Verpackung erkennbar unvollständig, beschädigt oder außen mit gefährlichen Rückständen behaftet ist, und darf sie erst nach Beseitigung des Mangels übergeben. Diese Prüfpflicht gilt ausdrücklich auch für Beförderungen nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 des ADR, RID und ADN, also für begrenzte und freigestellte Mengen. Wer annimmt, kleine Mengen entbänden von der Sichtprüfung, liegt falsch.
Der Verpacker hat nach GGVSEB § 22 Absatz 1 Nummer 3 Druckgefäße, Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen nach dem Befüllen auf Dichtheit zu prüfen. Tankfahrzeuge, Container oder Lagertanks bilden nicht diese Gruppe. Der Befüller hat seinen eigenen Katalog in GGVSEB § 23, unter anderem den zulässigen Füllungsgrad nach GGVSEB § 23 Absatz 1 Nummer 6 und die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach GGVSEB § 23 Absatz 1 Nummer 4. Der Entlader ist eine eigenständige Beteiligtenrolle mit Katalog in GGVSEB § 23a. Nach GGVSEB § 23a Absatz 1 Nummer 5 sorgt er dafür, dass an einem vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeug Großzettel, Kennzeichen und orangefarbene Tafeln nicht mehr sichtbar sind.
GGVSEB § 27 ergänzt die Kataloge: Wer mehrere Rollen zugleich ausfüllt, hat die Pflichten aller dieser Rollen zu erfüllen. Ein Betrieb kann Absender, Verlader und Befüller in einer Person sein und schuldet dann alle drei Kataloge. Empfänger, Verpacker, Befüller und Entlader haben ihre eigenen Kataloge in GGVSEB § 20, GGVSEB § 22, GGVSEB § 23 und GGVSEB § 23a. Daneben legt GGVSEB § 26 dem Hersteller unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 eine technische Dokumentation für Gegenstände der UN 3164 auf; UN 3257 und UN 3258 erscheinen dort in Absatz 4 bei erwärmten Stoffen.
| Begrenzte Mengen (Kapitel 3.4) | Freigestellte Mengen (Kapitel 3.5) |
|---|---|
| Der Absender informiert nach GGVSEB § 18 Absatz 1 Nummer 2 über die Bruttomasse. | Der Absender informiert nach GGVSEB § 18 Absatz 1 Nummer 2 über die Anzahl der Versandstücke. |
| Die Sichtprüfung des Verladers nach GGVSEB § 21 gilt. | Die Sichtprüfung des Verladers nach GGVSEB § 21 gilt ebenso. |
| Kapitel 3.4 wird in GGVSEB § 17 beim Hinweis auf begrenzte Mengen genannt. | Kapitel 3.5 ist keine Klassifizierungsregel; die steht in Teil 2. |
| Die Bezugsgröße ist eine Masse. | Die Bezugsgröße ist eine Stückzahl. |
Auf Teil 2 des ADR, RID und ADN. Kapitel 3.4, Abschnitt 5.4.1 und Unterabschnitt 7.1.7.3 werden in GGVSEB § 17 an anderer Stelle genannt.
Mindestens drei Monate ab Ende der Beförderung, nach GGVSEB § 19 Absatz 1 Nummer 4. Die fünf Jahre nach GbV § 9 gelten für Aufzeichnungen und Jahresbericht des Unternehmers.
Nein. GGVSEB § 21 Absatz 1 Nummer 2 erstreckt die Prüfpflicht ausdrücklich auf die Kapitel 3.4 und 3.5.
Sie wird nach GGVSEB § 19 Absatz 2 Nummer 8 an den neuen Beförderer übergeben.
Ja. Nach GGVSEB § 27 hat, wer mehrere Rollen ausfüllt, die Pflichten aller dieser Rollen zu erfüllen.
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