Gefahrgutbeauftragten-Prüfung · Bestellung

Bestellung und Qualifikation des Gefahrgutbeauftragten

Dieser Bereich ist eine Prüfreihenfolge in drei Schritten. Erst die Frage, ob das Unternehmen überhaupt Beteiligter ist. Dann, ob eine Befreiung greift. Dann, ob die Person den gültigen Schulungsnachweis hat. Wer eine Aufgabe in dieser Reihenfolge liest, findet den Prüfungspunkt meist im zweiten oder dritten Schritt.

Übung

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Bestellung

Welche Wirkung ordnet GbV § 1 Absatz 2 für die dort genannten Gefahrgutbeauftragten-Regelungen an?

Grundlage: GbV § 1

Bestellung

Ein Betrieb wirkt an Gefahrgutbeförderungen mit. Unter welcher zusätzlichen Voraussetzung entsteht nach GbV § 3 die Pflicht zur Bestellung?

Grundlage: GbV § 3

Bestellung

Welche Kombination erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung des Schulungsnachweises?

Grundlage: GbV § 4

Bestellung

Welche innerstaatliche Vorschrift ergänzt die genannten Unterabschnitte bei der Bestimmung der Schulungssachgebiete?

Grundlage: GbV § 5

Bestellung

Welchen fachlichen Nachweis verlangt § 6 für die Zulassung einer Prüfung in englischer Sprache?

Grundlage: GbV § 6

Die Bestellpflicht hängt an der Rolle, nicht an der Größe

GbV § 3 Absatz 1 verpflichtet zur Bestellung, wenn dem Unternehmen in der GGVSEB oder der GGVSee Pflichten als Beteiligtem zugewiesen sind. Eine Beschäftigtenzahl, eine Jahresmenge oder eine Bestätigung der Kammer kommen in der Vorschrift nicht vor. Auch der Geltungsbereich nach GbV § 1 fragt nicht nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt: Ein Produktionsbetrieb, der neben seiner Haupttätigkeit gefährliche Güter befördert, fällt darunter, sobald seine Unternehmenstätigkeit diese Beförderung umfasst. Die Vorfrage lautet deshalb immer: Welche Beteiligtenrolle habe ich?

Befreiungen sind an Rollen und Mengen gebunden

GbV § 2 nennt die Befreiungen, etwa für Unternehmen, denen ausschließlich bestimmte Pflichten zugewiesen sind, oder für Beförderungen unterhalb der dort genannten Mengenschwelle. Die 50-Tonnen-Schwelle gilt nach GbV § 2 Absatz 1 nur für bestimmte Nummern, etwa den Auftraggeber des Absenders und den Entlader, und radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind dort ausgenommen. Mehrere Befreiungstatbestände dürfen nach GbV § 2 Absatz 2 nebeneinander in Anspruch genommen werden. Und eine Befreiung ist kein Freibrief: Nach GbV § 3 Absatz 4 kann die zuständige Behörde nach wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen die Bestellung auch bei einem befreiten Unternehmen anordnen.

Wer bestellt werden darf und in welcher Form

Die Bestellung muss nach GbV § 3 Absatz 1 in Textform erfolgen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, sind ihre Aufgaben gegeneinander abzugrenzen, ebenfalls in Textform. Der Beauftragte muss nicht Angehöriger des Unternehmens sein: Nach GbV § 3 Absatz 2 kann auch eine externe Person die Funktion wahrnehmen, sofern sie tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben zu erfüllen. Der Name ist allen Mitarbeitern in Textform bekannt zu geben; ein schriftlicher Aushang an leicht zugänglicher Stelle genügt. Nimmt der Unternehmer die Funktion selbst wahr, entfällt die Bestellung, der Schulungsnachweis nach GbV § 3 Absatz 3 aber nicht.

Die Schulung hat einen Mindestumfang je Verkehrsträger

GbV § 5 lässt Präsenzlehrgänge und Lehrgänge zu, die ganz oder teilweise elektronisch durchgeführt werden. Für einen Verkehrsträger umfasst die Schulung mindestens 22 Stunden und 30 Minuten, für jeden weiteren mindestens sieben Stunden und 30 Minuten, und ein Unterrichtstag darf 7,5 Stunden nicht überschreiten. Die Schulungssprache ist Deutsch; eine englischsprachige Schulung ist nur als zugelassene Schulung möglich. Neben den Kammern und den von ihnen bestimmten Stellen darf nach GbV § 7 Absatz 3 auch der Bund für seinen hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten.

Die Prüfung und ihre zwei Wiederholungsregeln

Bestanden ist die Prüfung nach GbV § 6 Absatz 2 ab 50 vom Hundert der Höchstpunktzahl, die die Kammer in ihrer Satzung festlegt. Dieselbe Vorschrift erlaubt, die nach einer Schulung abzulegende Prüfung einmal ohne nochmalige Schulung zu wiederholen. Die Verlängerungsprüfung steht in GbV § 6 Absatz 4: unbegrenzt wiederholbar, aber nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Nachweises, und mit einer um 50 vom Hundert reduzierten Höchstpunktzahl. Auf Antrag kann nach GbV § 6 Absatz 3 in englischer Sprache geprüft werden, wenn die Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachgewiesen, die Mehrkosten übernommen und zuvor eine zugelassene englischsprachige Schulung besucht wurde.

Der Schulungsnachweis läuft ab, und das ist der eigentliche Prüfungspunkt

Der Nachweis nach GbV § 4 gilt fünf Jahre und wird jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn rechtzeitig eine Verlängerungsprüfung bestanden wird. Wer die Verlängerung so lange verschiebt, bis der Nachweis abgelaufen ist, kann sie nicht mehr nachholen und muss erneut geschult werden. Aufgaben zu diesem Bereich nennen fast immer ein Datum oder eine Frist, und die Antwort hängt daran, ob die Geltungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch lief.

Erstprüfung und Verlängerungsprüfung folgen verschiedenen Regeln
Prüfung nach einer Schulung (GbV § 6 Absatz 2)Prüfung zur Verlängerung (GbV § 6 Absatz 4)
Setzt die Schulung nach GbV § 5 voraus.Setzt einen noch gültigen Schulungsnachweis voraus.
Darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden.Darf unbegrenzt wiederholt werden, aber nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer.
Bestanden ab 50 vom Hundert der Höchstpunktzahl.Die Höchstpunktzahl ist um 50 vom Hundert reduziert.
Führt zum Schulungsnachweis nach GbV § 4 mit fünf Jahren Geltung.Verlängert den Nachweis um jeweils fünf Jahre.
Häufige Fragen

Häufige Fragen

Muss ein kleines Unternehmen keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen?

Auf die Größe kommt es nicht an. GbV § 3 Absatz 1 knüpft die Pflicht daran, dass dem Unternehmen in der GGVSEB oder der GGVSee Pflichten als Beteiligtem zugewiesen sind. Die Befreiungen nach GbV § 2 hängen an Rollen und Mengenschwellen, nicht an der Unternehmensgröße.

Braucht der Unternehmer einen Schulungsnachweis, wenn er die Funktion selbst wahrnimmt?

Ja. Die Bestellung entfällt in diesem Fall, der gültige Schulungsnachweis nach GbV § 3 Absatz 3 nicht.

Darf ein Externer Gefahrgutbeauftragter sein?

Ja. Nach GbV § 3 Absatz 2 muss der Beauftragte nicht Angehöriger des Unternehmens sein, sofern die Person tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben zu erfüllen. Der Name ist den Mitarbeitern in Textform bekannt zu geben.

Wie oft darf die Prüfung wiederholt werden?

Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung einmal ohne nochmalige Schulung, so GbV § 6 Absatz 2. Die Verlängerungsprüfung unbegrenzt, aber nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises, so GbV § 6 Absatz 4.

Kann eine Befreiung nach GbV § 2 wieder entfallen?

Ja. Nach GbV § 3 Absatz 4 kann die zuständige Behörde bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen die Bestellung auch bei einem befreiten Unternehmen anordnen.

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