Bestimmte zusätzliche Angaben müssen bei verpackten gefährlichen Gütern in ein Handelspapier aufgenommen werden. Welches Dokumentenpaar lässt § 17 zu?
Grundlage: GGVSee § 17
Die GGVSee hat eigene Rollen und eigene Namen: Versender statt Absender, dazu der für das Packen Verantwortliche, der für den Umschlag Verantwortliche, der Reeder und der Schiffsführer. Wer die Rollennamen der GGVSEB hierher überträgt, greift daneben.
Bestimmte zusätzliche Angaben müssen bei verpackten gefährlichen Gütern in ein Handelspapier aufgenommen werden. Welches Dokumentenpaar lässt § 17 zu?
Grundlage: GGVSee § 17
Ein Auftraggeber möchte die Unterlagen elektronisch senden. Welche Aussage entspricht GGVSee § 19?
Grundlage: GGVSee § 19
Für welchen Stoff verlangt GGVSee § 20 Nummer 4 Buchstabe b gegebenenfalls eine besondere Bescheinigung?
Grundlage: GGVSee § 20
Ein mit Notfallmaßnahmen befasstes Besatzungsmitglied kommt erst nach Beginn der Verladung an Bord. An welches Ereignis knüpft seine Unterrichtung an?
Grundlage: GGVSee § 23
Auf welche Vorschrift verweist § 24 bei der näheren Bezeichnung der Stauanweisungen?
Grundlage: GGVSee § 24
Nach GGVSee § 17 Nummer 1 vergewissert sich der Versender vor der Übergabe, dass die Güter nach Teil 2 des IMDG-Codes klassifiziert und nicht von der Beförderung ausgeschlossen sind. Nach GGVSee § 17 Nummer 2 erstellt er das Beförderungsdokument mit den Angaben nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und zusätzlich nach GGVSee § 6 Absatz 1 Nummer 1. Und nach GGVSee § 17 Nummer 3 sind bestimmte Angaben zusätzlich in ein Konnossement oder einen Frachtbrief einzutragen. Packliste, Zollanmeldung oder Übergabeprotokoll sind dort keine Alternativen.
Der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortliche hat nach GGVSee § 18 die Stau-, Kennzeichnungs- und Plakatierungsvorschriften des IMDG-Codes einzuhalten und den CTU-Code zu beachten. Wird der Inhalt des CTU-Packzertifikats nicht in ein anderes Dokument integriert, verlangt GGVSee § 18 Nummer 3 seine Ausstellung vor der Übergabe. Eine mündliche Inhaltsangabe an den Empfänger oder eine Ladeliste der Hafenverwaltung ersetzen das Zertifikat nicht.
Der Auftraggeber des Beförderers übergibt nach GGVSee § 19 vor der Verladung ein Bündel von Dokumenten, darunter das Beförderungsdokument und das CTU-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes. Der Beförderer nimmt verpackte gefährliche Güter nach GGVSee § 21 nur an, wenn ihre Beförderung nicht nach den im IMDG-Code genannten Stellen verboten ist, und übergibt dem Schiffsführer die Dokumente vor der Verladung. Die Unterlagen, die nach GGVSee § 22 Nummer 3 mitzuführen sind, stammen aus GGVSee § 6 Absatz 5.
Der für den Umschlag Verantwortliche darf verpackte gefährliche Güter nach GGVSee § 20 nur gemäß den Stauanweisungen nach GGVSee § 5 Absatz 1 stauen und beschädigte oder undichte Einheiten nicht laden. Für einen Stoff der Gruppe B verlangt GGVSee § 20 Nummer 4 Buchstabe b gegebenenfalls eine besondere Bescheinigung. Eine verspätete Unterrichtung der zuständigen Behörde durch den für die Verladung Verantwortlichen ist nach GGVSee § 27 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a bußgeldbewehrt.
Der Schiffsführer sorgt nach GGVSee § 23 dafür, dass die mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung unterrichtet sind und die Ausrüstung einsatzbereit ist. Für die Stauanweisungen verweist GGVSee § 24 auf GGVSee § 5 Absatz 1. Die Verantwortung für die Stauung liegt also nicht beim Schiffsführer allein: Die Anweisungen legt GGVSee § 5 Absatz 1 fest, und der für den Umschlag Verantwortliche ist nach GGVSee § 20 an sie gebunden.
Das Rauch- und Feuerverbot nach GGVSee § 4 Absatz 2 gilt auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter befördern, und ist durch Hinweistafeln kenntlich zu machen. Ausgenommen sind geschlossene Aufenthalts-, Unterkunfts- und Werkstatträume. Wer das Verbot als schiffsweit ausnahmslos liest, übersieht diesen Halbsatz, und genau darauf sind die Aufgaben gebaut.
| Seeschifffahrt (GGVSee) | Straße, Schiene, Binnenschiff (GGVSEB) |
|---|---|
| Der Versender nach GGVSee § 17. | Der Absender nach GGVSEB § 18. |
| Der für das Packen Verantwortliche nach GGVSee § 18. | Der Verpacker nach GGVSEB § 22. |
| Der für den Umschlag Verantwortliche nach GGVSee § 20. | Der Verlader nach GGVSEB § 21. |
| Der Schiffsführer nach GGVSee § 23. | Der Fahrzeugführer nach GGVSEB § 28. |
Nein. Nach GGVSee § 17 Nummer 3 sind bestimmte Angaben zusätzlich in ein Konnossement oder einen Frachtbrief einzutragen.
Vor der Übergabe, nach GGVSee § 18 Nummer 3, wenn sein Inhalt nicht in ein anderes Dokument integriert wird.
Aus GGVSee § 6 Absatz 5. GGVSee § 22 Nummer 3 verweist dorthin.
Nein. Die Stauanweisungen legt GGVSee § 5 Absatz 1 fest, GGVSee § 24 verweist dorthin, und der für den Umschlag Verantwortliche ist nach GGVSee § 20 an sie gebunden.
Nicht ganz. GGVSee § 4 Absatz 2 nimmt geschlossene Aufenthalts-, Unterkunfts- und Werkstatträume aus.
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