Sachkundeprüfung § 34d · Personen

Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung für die Sachkundeprüfung § 34d

In diesem Sachgebiet steht fast jeder gesetzlichen Absicherung eine private gegenüber. Die Prüfung fragt meist, welches System greift und wo dessen Grenze verläuft.

Übung

Kostenlose Übungsfragen

Personen

Wodurch werden Krankheiten nach SGB VII § 9 zu Berufskrankheiten?

Grundlage: SGB VII § 9

Personen

Ab welchem Tag wird Verletztengeld nach SGB VII § 46 gezahlt?

Grundlage: SGB VII § 46

Personen

Welche Vorsorgeleistung nennt § 192 Absatz 1 VVG ausdrücklich?

Grundlage: VVG § 192 Abs. 1

Personen

Was ist beim Tarifwechsel nach § 204 VVG anzurechnen?

Grundlage: VVG § 204 Abs. 1

Personen

Auf wessen Person kann eine Krankenversicherung genommen werden?

Grundlage: VVG § 193 Abs. 1

Ordnen Sie jede Frage zuerst ihrem System zu

Die gesetzliche Unfallversicherung steht im SGB VII, die gesetzliche Krankenversicherung im SGB V, die Pflegeversicherung im SGB XI, die private Unfall- und Krankenversicherung im VVG. Die Rechtsfolgen unterscheiden sich grundlegend, und eine Antwort, die aus dem falschen System stammt, klingt oft plausibel. Wer eine Aufgabe liest, sucht deshalb zuerst das Wort, das das System verrät: Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, Pflegegrad oder Versicherer.

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt eine Tätigkeit

Sie schützt nicht die Person rund um die Uhr, sondern die versicherte Tätigkeit. Deshalb entscheidet bei Wegeunfällen der Zusammenhang mit der Beschäftigung und nicht der Ort. Ein Umweg ist nicht pauschal unversichert: Der Gesetzgeber nennt Ausnahmen, insbesondere den Weg, um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind wegen der Berufstätigkeit in fremde Obhut zu geben. Verbotswidriges Verhalten hindert die Anerkennung nach SGB VII § 7 gerade nicht; entscheidend bleibt der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Krankheiten werden nach SGB VII § 9 erst dann zu Berufskrankheiten, wenn die Rechtsverordnung sie als solche bezeichnet.

Rehabilitation geht der Rente vor

SGB VII § 26 stellt Heilbehandlung und Teilhabe ausdrücklich vor die Rentenleistungen. Das gibt in Fallaufgaben die Reihenfolge der Leistungen vor: Wer nach der ersten Maßnahme gefragt wird, antwortet nicht mit der Rente. Verletztengeld wird nach SGB VII § 46 von dem Tag an gezahlt, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder eine Heilbehandlung beginnt, die den Verletzten an der Arbeit hindert.

Der private Unfallbegriff hat vier Merkmale

Ein plötzliches, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das unfreiwillig die Gesundheit schädigt. Fehlt eines dieser vier Merkmale, liegt kein Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung vor. Beim Aufzählen fällt fast immer die Unfreiwilligkeit weg, und genau darauf zielen Aufgaben: Eine vorsätzlich herbeigeführte Gesundheitsschädigung ist kein Unfall. Wird der Vertrag auf die Person eines anderen und für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers geschlossen, verlangt VVG § 179 die schriftliche Einwilligung der Gefahrsperson.

Pflegegrade messen Selbständigkeit, nicht Diagnosen

SGB XI § 14 definiert die Pflegebedürftigkeit, SGB XI § 15 ordnet die in sechs Modulen ermittelten Punktwerte den fünf Pflegegraden zu. Maßgeblich ist der Verlust an Selbständigkeit und nicht die Erkrankung, die ihn verursacht hat. Aufgaben, die eine Diagnose nennen und nach dem Pflegegrad fragen, prüfen genau diese Unterscheidung.

Krankenversicherung: Pflicht, Wahl und Grenzen

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung folgt aus SGB V § 5, die freiwillige Versicherung aus SGB V § 9. Wer die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, wechselt nicht automatisch in die private Krankenversicherung, sondern erhält ein Wahlrecht; die freiwillige Weiterversicherung bleibt offen. Zuzahlungen sind begrenzt: SGB V § 61 bestimmt ihre Höhe, SGB V § 62 die Belastungsgrenze, oberhalb derer die Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen befreit.

Private Krankenversicherung: Kündigungsschutz und Tarifwechsel

VVG § 205 regelt die Kündigung, VVG § 193 die Versicherungspflicht und den Basistarif, den der Versicherer nicht verweigern darf. Beim Tarifwechsel nach VVG § 204 sind die aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung anzurechnen. VVG § 192 Absatz 1 nennt neben der Heilbehandlung ausdrücklich die ambulanten Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen. Bei Beamten ergänzt die Beihilfe den privaten Schutz, der dann nur den nicht beihilfefähigen Anteil deckt, was die Fragen nach der Quote erklärt.

Gesetzliche und private Unfallversicherung greifen unterschiedlich
Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)Private Unfallversicherung (VVG)
Schützt die versicherte Tätigkeit, nicht die Person rund um die Uhr.Schützt nach den vereinbarten Bedingungen unabhängig von einer Tätigkeit.
Verbotswidriges Verhalten schließt die Anerkennung nach SGB VII § 7 nicht aus.Eine vorsätzlich herbeigeführte Gesundheitsschädigung ist kein Unfall.
Rehabilitation geht nach SGB VII § 26 der Rente vor.Die Leistung richtet sich nach dem vereinbarten Leistungskatalog.
Berufskrankheit setzt nach SGB VII § 9 die Bezeichnung in der Rechtsverordnung voraus.Der Unfallbegriff verlangt vier Merkmale, darunter die Unfreiwilligkeit.
Häufige Fragen

Häufige Fragen

Ist ein Unfall auf einem Umweg versichert?

Nicht pauschal, aber auch nicht pauschal ausgeschlossen. Der Gesetzgeber nennt Ausnahmen, insbesondere den Weg, um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind wegen der Berufstätigkeit in fremde Obhut zu geben. Entscheidend bleibt der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Schließt verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz aus?

Nein. Nach SGB VII § 7 hindert verbotswidriges Handeln die Anerkennung eines Arbeitsunfalls gerade nicht. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit im Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung stand.

Wodurch wird eine Krankheit zur Berufskrankheit?

Nach SGB VII § 9 dadurch, dass die Bundesregierung sie durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet. Eine berufliche Verursachung allein genügt nicht, solange die Krankheit nicht in der Verordnung steht.

Wechselt man automatisch in die private Krankenversicherung, wenn man die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet?

Nein. Es entsteht ein Wahlrecht. Die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach SGB V § 9 bleibt offen, und viele bleiben aus guten Gründen dort.

Was wird beim Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung angerechnet?

Nach VVG § 204 sind die aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung anzurechnen. Der Wechsel setzt den Versicherten also nicht auf den Stand eines Neukunden zurück.

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