Woran erkennt man nach dem VVG einen Versicherungsvertreter?
Grundlage: VVG § 59 Abs. 2
Fast jede Frage dieses Sachgebiets hängt an einem Zeitpunkt. Beratung und Information gehören vor die Vertragserklärung des Kunden, die Anzeigepflicht reicht bis zur Annahme, der Widerruf beginnt erst danach. Wer eine Frage zuerst auf dieser Achse einordnet, beantwortet auch einen Fall, den er noch nie gesehen hat.
Woran erkennt man nach dem VVG einen Versicherungsvertreter?
Grundlage: VVG § 59 Abs. 2
Wer muss beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt?
Grundlage: VVG § 82 Abs. 3
Welchen Anspruch hat der Kunde vor der Aufwendung selbst?
Grundlage: VVG § 83 Abs. 1
Was ist eine Taxe im Sinn des VVG?
Grundlage: VVG § 76
Womit beginnt die Monatsfrist des § 21 Absatz 1 zu laufen?
Grundlage: VVG § 21 Abs. 1
Der Vermittler berät und dokumentiert nach VVG § 6, der Versicherer informiert nach VVG § 7, und beides steht vor der Vertragserklärung des Kunden. Die Anzeigepflicht des Kunden nach VVG § 19 endet nicht mit dem Absenden des Antrags: Sie erstreckt sich auch auf Fragen, die der Versicherer zwischen der Vertragserklärung und seiner Annahme stellt. Der Widerruf nach VVG § 8 setzt erst danach an, und seine Frist beginnt nicht mit dem Vertragsschluss, sondern erst mit dem Zugang von Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen und ordnungsgemäßer Belehrung in Textform. Sie kann also deutlich später anlaufen, als der Kunde vermutet.
Das BGB liefert den allgemeinen Vertragsschluss, das VVG die versicherungsspezifischen Sonderregeln. Fragt eine Aufgabe, wie der Vertrag zustande gekommen ist, führt der Weg über Angebot und Annahme nach BGB § 145 und § 147 und über die Kontrolle vorformulierter Bedingungen. Fragt sie nach Pflichten innerhalb des laufenden Versicherungsverhältnisses, ist das VVG einschlägig. Auch die Geschäftsfähigkeit gehört hierher: Eine Sechzehnjährige, die sich zu laufenden Prämienzahlungen verpflichten will, braucht nach BGB § 107 grundsätzlich die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
VVG § 19 und VVG § 28 sind beide gestuft. Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und einfache Fahrlässigkeit tragen unterschiedliche Folgen, und die Aufgaben nennen den Verschuldensgrad fast immer ausdrücklich. Der häufigste Fehler ist, bei grober Fahrlässigkeit sofort vollständige Leistungsfreiheit anzukreuzen. Grobe Fahrlässigkeit berechtigt regelmäßig nur zur Kürzung nach der Schwere des Verschuldens; der vollständige Wegfall setzt grundsätzlich Vorsatz voraus. Eine Ausnahme lohnt sich zu merken: Bei der Rettungsobliegenheit legt VVG § 82 Absatz 3 die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit dem Versicherungsnehmer auf, abweichend von der sonst üblichen Verteilung.
Hat die Pflichtverletzung weder den Eintritt des Versicherungsfalls noch seine Feststellung noch den Umfang der Leistung beeinflusst, bleibt die Leistungspflicht bestehen. Diese Ausnahme steht in beiden gestuften Vorschriften und wird in Fallaufgaben gern versteckt. Nur die Arglist versperrt diesen Ausweg. Wer eine Aufgabe liest, in der eine Obliegenheit verletzt wurde und der Schaden trotzdem genauso eingetreten wäre, prüft zuerst diesen Gegenbeweis.
Information, Widerrufsbelehrung und Beratungsdokumentation verlangen Textform, also eine lesbare und dauerhaft wiedergabefähige Erklärung ohne eigenhändige Unterschrift. Der Beratungsverzicht nach VVG § 6 verlangt mehr: eine gesonderte schriftliche Erklärung mit ausdrücklichem Hinweis auf die nachteiligen Folgen. Ein Häkchen im Antragsformular genügt dafür nicht. Antworten, die Textform und Schriftform vertauschen, sind aus genau diesem Grund falsch.
Diese Fragen erkennt man daran, dass die Kundenseite gar nicht vorkommt. GewO § 34d regelt die Erlaubnis, VAG § 294 und § 298 die Aufsicht, GwG § 10 und § 11 die Sorgfaltspflichten. Daneben steht das Wettbewerbsrecht, das den Kunden hier vor der Ansprache schützt und nicht vor dem Produkt: UWG § 5 und § 5a erfassen die Irreführung durch Tun und durch Verschweigen, UWG § 7 die unzumutbare Belästigung. Kalte Telefonwerbung ist das Standardbeispiel und taucht in Aufgaben regelmäßig auf.
Der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger geht nach VVG § 86 auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. Der Übergang darf dem Versicherungsnehmer nicht zum Nachteil gereichen. Das erklärt, warum der Versicherer nach der Auszahlung weiter tätig wird, und es erklärt Aufgaben, in denen nach dem Zahlungsfluss zwischen drei Beteiligten gefragt wird.
| Anzeigepflicht nach VVG § 19 | Beratungs- und Dokumentationspflicht nach VVG § 6 |
|---|---|
| Trifft den Kunden. | Trifft den Vermittler. |
| Betrifft die dem Kunden bekannten und in Textform erfragten Gefahrumstände. | Betrifft Befragung, Rat, Begründung und Dokumentation vor der Vertragserklärung. |
| Reicht bis zur Annahme durch den Versicherer, nicht nur bis zum Absenden des Antrags. | Ist vor der Vertragserklärung des Kunden zu erfüllen. |
| Die Rechtsfolgen sind nach dem Verschulden gestuft. | Ein Verzicht verlangt eine gesonderte schriftliche Erklärung mit Hinweis auf die Folgen. |
Nicht mit dem Vertragsschluss. Die Frist beginnt nach VVG § 8 erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen und eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform zugegangen sind. Fehlt eines davon, läuft die Frist noch nicht.
In aller Regel nicht. Die gestuften Vorschriften VVG § 19 und VVG § 28 sehen bei grober Fahrlässigkeit eine Kürzung nach der Schwere des Verschuldens vor. Der vollständige Wegfall der Leistung setzt grundsätzlich Vorsatz voraus. Wer bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung sofort Leistungsfreiheit ankreuzt, liegt deshalb meist falsch.
Nein. Der Verzicht nach VVG § 6 verlangt eine gesonderte schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers, die ausdrücklich auf die nachteiligen Folgen hinweist. Ein Ankreuzfeld im Antragsformular erfüllt diese Anforderung nicht.
Nein. Die Anzeigepflicht nach VVG § 19 erstreckt sich auch auf Fragen, die der Versicherer zwischen der Vertragserklärung des Kunden und seiner Annahme in Textform stellt. Das ist einer der am häufigsten übersehenen Punkte des Sachgebiets.
Der Versicherungsnehmer. VVG § 82 Absatz 3 legt ihm die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit bei der Rettungsobliegenheit ausdrücklich auf. Das weicht von der sonst üblichen Verteilung ab und wird deshalb gern geprüft.
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