Sachkundeprüfung § 34d · Vorsorge

Sozialversicherung und Vorsorge für die Sachkundeprüfung § 34d

Dieses Sachgebiet verbindet die gesetzliche Rente mit privater und betrieblicher Vorsorge. Wer die drei Schichten und die vier Faktoren der Rentenformel auseinanderhält, ordnet jede Frage sofort ein.

Übung

Kostenlose Übungsfragen

Vorsorge

Was beschreibt der aktuelle Rentenwert nach SGB VI § 68?

Grundlage: SGB VI § 68

Vorsorge

Was bewirkt das Rentensplitting unter Ehegatten?

Grundlage: SGB VI § 120a Abs. 1

Vorsorge

Woran knüpft der Anspruch auf die Kinderzulage an?

Grundlage: EStG § 85 Abs. 1

Vorsorge

Wann entsteht der Anspruch auf die Altersvorsorgezulage?

Grundlage: EStG § 88

Vorsorge

Wie wird die jährliche Rentenanpassung technisch vollzogen?

Grundlage: SGB VI § 65

Denken Sie in drei Schichten

Die gesetzliche Rente bildet die Basis, geförderte private und betriebliche Vorsorge liegen darüber, ungeförderte private Verträge stehen daneben. Die steuerliche Behandlung folgt der Schicht und nicht dem Produktnamen, und genau daran scheitern Aufgaben, die den Namen eines Tarifs in den Vordergrund stellen. Renten werden nachgelagert besteuert: EStG § 22 erfasst sie mit einem Besteuerungsanteil, während Beiträge in der Ansparphase nach EStG § 10 begünstigt sind. Eine Frage nach der Steuer zielt fast immer auf diese Verlagerung.

Die Rentenformel hat vier Faktoren

Persönliche Entgeltpunkte, Rentenartfaktor und aktueller Rentenwert werden miteinander multipliziert. Entgeltpunkte bewerten den versicherten Verdienst eines Jahres im Verhältnis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Der Zugangsfaktor verändert die Entgeltpunkte, wenn die Rente früher oder später beginnt, und zwar um 0,003 je vorgezogenem Kalendermonat. Das ist eine Monatsgröße, keine Jahresgröße: Zehn vorgezogene Monate ergeben 0,970. Wer hier pro Jahr rechnet, verfehlt das Ergebnis um ein Vielfaches. Der aktuelle Rentenwert nach SGB VI § 68 ist der Betrag, der einem Entgeltpunkt entspricht, und die jährliche Anpassung nach SGB VI § 65 wird technisch über ihn vollzogen.

Wartezeiten entscheiden über das Ob, nicht über die Höhe

Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gilt für die Regelaltersrente, die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Rente wegen Todes. Die Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt alle Monate mit rentenrechtlichen Zeiten. Beides sind Zugangsvoraussetzungen und keine Rechengrößen: Die Höhe ergibt sich allein aus der Rentenformel. Fehlende Monate lassen sich mit freiwilligen Beiträgen auffüllen, die nicht versicherungspflichtigen Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres offenstehen.

Erwerbsminderung misst Stunden, nicht den Beruf

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente fragt nach dem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, gemessen in Stunden. Wer noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt nicht als erwerbsgemindert, gleich in welchem Beruf. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung schützt dagegen den zuletzt ausgeübten Beruf. Diese Lücke ist der sachliche Grund für die private Absicherung, und sie ist zugleich der häufigste Verwechslungspunkt des Sachgebiets.

Selbständige sind nicht pauschal versicherungsfrei

Versicherungspflicht kann aus einer Beschäftigung folgen, ausnahmsweise aber auch aus einer selbständigen Tätigkeit. SGB VI § 2 zählt mehrere Gruppen auf, die sehr wohl pflichtversichert sind, etwa Lehrer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. In Aufgaben ist die Ausnahme fast immer der eigentliche Prüfungspunkt, während die Regel nur als Ablenkung dient.

Die Riester-Förderung entscheidet das Finanzamt

Die Förderung besteht aus einer Zulage und einem möglichen Sonderausgabenabzug. EStG § 79 bis EStG § 86 regeln Zulageberechtigung, Mindesteigenbeitrag und Günstigerprüfung. Bei dieser Prüfung wählt das Finanzamt von Amts wegen den für den Steuerpflichtigen besseren Weg; der Sparer entscheidet das nicht selbst. Der Anspruch auf die Kinderzulage knüpft nach EStG § 85 Absatz 1 an das Kindergeld an, und der Anspruch auf die Altersvorsorgezulage entsteht nach EStG § 88 mit dem Ablauf des Beitragsjahres.

Überschussbeteiligung und Rückkaufswert sind die Dauerbrenner

Bei der Lebens- und Rentenversicherung gibt VVG § 153 dem Kunden Anteil an den Überschüssen, und VVG § 169 regelt den Rückkaufswert bei vorzeitiger Beendigung. Beide Vorschriften tauchen in Aufgaben regelmäßig auf, weil sie den wirtschaftlichen Kern des Produkts betreffen und weil Kunden im Beratungsgespräch genau danach fragen.

Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsversicherung schützen Verschiedenes
Gesetzliche ErwerbsminderungsrentePrivate Berufsunfähigkeitsversicherung
Fragt nach dem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.Fragt nach dem zuletzt ausgeübten Beruf.
Wer noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt nicht als erwerbsgemindert.Maßgeblich ist, ob der bisherige Beruf noch ausgeübt werden kann.
Setzt die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren voraus.Setzt einen Vertrag voraus, dessen Bedingungen den Umfang bestimmen.
Der Beruf spielt für die Anerkennung keine Rolle.Der Beruf ist gerade der Maßstab.
Häufige Fragen

Häufige Fragen

Wie stark mindert ein vorgezogener Rentenbeginn die Rente?

Der Zugangsfaktor sinkt um 0,003 je vorgezogenem Kalendermonat. Das ist eine Monatsgröße: Bei zehn vorgezogenen Monaten beträgt der Zugangsfaktor 0,970. Er wirkt auf die Entgeltpunkte und damit auf die gesamte Rentenhöhe.

Was beschreibt der aktuelle Rentenwert?

Der aktuelle Rentenwert nach SGB VI § 68 ist der Betrag, der einem Entgeltpunkt entspricht. Er ist einer der Faktoren der Rentenformel, und die jährliche Rentenanpassung wird nach SGB VI § 65 technisch über ihn vollzogen.

Kann ein Selbständiger rentenversicherungspflichtig sein?

Ja. SGB VI § 2 zählt Gruppen Selbständiger auf, die kraft Gesetzes pflichtversichert sind, darunter Lehrer, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die verbreitete Annahme, Selbständigkeit schließe die Versicherungspflicht aus, ist deshalb falsch.

Wählt der Sparer zwischen Zulage und Sonderausgabenabzug?

Nein. Bei der Günstigerprüfung entscheidet das Finanzamt von Amts wegen, welcher Weg für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Die Regelungen dazu stehen in EStG § 79 bis EStG § 86.

Wann entsteht der Anspruch auf die Altersvorsorgezulage?

Nach EStG § 88 entsteht der Anspruch mit dem Ablauf des Beitragsjahres, also des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.

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