Sachkundeprüfung § 34d: kostenlose Übungsfragen nach Sachgebieten
Der schriftliche Teil der Sachkundeprüfung § 34d prüft fünf Sachgebiete. Bestanden ist er nach § 4 Absatz 7 VersVermV, wenn in vier Sachgebieten jeweils mindestens 50 Prozent und im verbleibenden Sachgebiet mindestens 30 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt werden. Auf den folgenden Seiten stehen zu jedem Sachgebiet fünf kostenlose Übungsfragen, jede mit der Vorschrift, aus der sich die Antwort ergibt.
Welche Sachgebiete geprüft werden
Die fünf Sachgebiete stehen in § 2 Absatz 1 Nummer 1 VersVermV: die rechtlichen Grundlagen der Versicherungsvermittlung und -beratung, die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung, die verbundene Hausrat- und die verbundene Gebäudeversicherung sowie die Haftpflicht-, Kraftfahrt- und Rechtsschutzversicherung. Nach § 4 Absatz 2 VersVermV sind sie anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. Ein Sachgebiet fällt also nicht deshalb leichter aus, weil es enger gefasst ist.
Wie viele Aufgaben die Prüfung umfasst
Das schreibt die Verordnung nicht bundeseinheitlich vor. Nach § 4 Absatz 9 VersVermV regeln die Industrie- und Handelskammern die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens durch Satzung, und dazu gehören Aufgabenzahl und Bearbeitungszeit. Bundesweit festgelegt ist allein die Bestehensregel des § 4 Absatz 7 VersVermV. Wer wissen will, wie viele Aufgaben vor ihm liegen, fragt seine eigene Kammer und nicht das Internet.
Warum es hier keine echten Prüfungsaufgaben gibt
Nach § 4 Absatz 3 VersVermV werden die Aufgaben der echten Prüfung auch nach dem Prüfungstermin nicht veröffentlicht. Was hier steht, kann deshalb keine Prüfungsaufgabe sein und gibt auch keine wieder. Die Fragen auf diesen Seiten sind eigenständige Texte, erarbeitet aus den geltenden Gesetzen und Verordnungen. Die inhaltliche Gliederung folgt der Anlage 1 zur VersVermV, die als Teil einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 UrhG keinen Urheberrechtsschutz genießt.
Der praktische Teil ist eine zweite Hürde
Die Sachkundeprüfung besteht aus mehr als dem schriftlichen Teil. Nach § 4 Absatz 4 VersVermV folgt ein praktischer Teil in Gestalt eines Kundenberatungsgesprächs, das § 2 Absatz 1 Nummer 2 VersVermV als zweiten Prüfungsgegenstand nennt. Ein Beratungsgespräch lässt sich mit Multiple-Choice-Fragen nicht abbilden, und diese Seiten versuchen es auch nicht. Wer eine Erlaubnis nach § 34f, § 34h oder § 34i GewO hat oder einen entsprechenden Sachkundenachweis erlangt hat, ist nach § 4 Absatz 5 VersVermV nur vom praktischen Teil befreit, nicht vom schriftlichen.
Wie die fünf Sachgebiete zusammenhängen
Die Reihenfolge der Anlage 1 zur VersVermV ist kein Zufall. Das erste Sachgebiet liefert das Vertrags- und Vermittlerrecht, auf dem alles Weitere aufsetzt: Wer nicht weiß, wann beraten und wann informiert wird, kann auch eine Frage zur Hausratversicherung nicht sauber beantworten, weil die Anzeigepflicht und die Obliegenheiten dort genauso gelten. Das zweite Sachgebiet stellt die staatliche Absicherung daneben, damit erkennbar wird, wo private Vorsorge überhaupt eine Lücke schließt. Die drei folgenden Sachgebiete sind die Sparten: Personenversicherung, Sachversicherung rund um das Wohnen und die Haftungssparten. Wer beim Lernen die Reihenfolge hält, lernt jede Sparte auf einem Fundament, das schon steht.
Was auf diesen Seiten steht und was nicht
Zu jedem Sachgebiet stehen hier fünf Übungsfragen, und jede nennt in der Erläuterung die Vorschrift, aus der sich die Antwort ergibt. Die fünf Fragen eines Sachgebiets zitieren fünf verschiedene Vorschriften, damit die Auswahl die Breite des Gebiets zeigt und nicht denselben Paragrafen fünfmal. Was hier nicht steht, ist ein vollständiger Lehrgang: Fünf Fragen je Sachgebiet sind eine Probe, keine Vorbereitung. Wer den vollen Bestand üben will, findet ihn in der App, in der dieses Sachgebiet als eine von mehreren Prüfungen liegt.
Wer vom praktischen Teil befreit ist
Zwei Punkte regelt die Verordnung ausdrücklich und beide werden oft überlesen. Wer eine Erlaubnis nach § 34f, § 34h oder § 34i GewO hat oder einen entsprechenden Sachkundenachweis erlangt hat, ist nach § 4 Absatz 5 VersVermV vom praktischen Teil befreit, aber nicht vom schriftlichen. Und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern nach § 4 Absatz 9 VersVermV durch eigene Satzung, weshalb Fragen nach Aufgabenzahl, Bearbeitungszeit und Ablauf an die eigene Kammer gehören und nicht ins Netz. Bundesweit festgelegt ist allein die Bestehensregel des § 4 Absatz 7 VersVermV, und auch sie nennt keinen einzelnen Prozentsatz, sondern zwei Schwellen nebeneinander.
Wie Sie mit diesen Seiten arbeiten
Nehmen Sie ein Sachgebiet und lesen Sie zuerst den Abschnitt über die Systematik, nicht die Fragen. Die fünf Sachgebiete belohnen unterschiedliches Vorgehen: Das erste ist eine Zeitachse, das zweite eine Formel mit vier Faktoren, das dritte eine Zuordnung von Systemen, das vierte eine Rechnung mit zwei Größen, das fünfte eine Trennung von zwei Ebenen. Wer die Struktur eines Gebiets kennt, beantwortet auch eine Aufgabe, die er noch nie gesehen hat. Erst danach die fünf Fragen, und zwar mit der Erläuterung: Sie nennt jedes Mal die Vorschrift, aus der die Antwort folgt, damit die Antwort nachprüfbar bleibt und nicht auswendig gelernt werden muss.
Übungsfragen nach Sachgebieten
Vertrags- und Versicherungsvertragsrecht, Vermittlerrecht, Informationspflichten, Wettbewerbsrecht, Aufsicht und Geldwäscheprävention
Sozialversicherung und VorsorgeGesetzliche Rentenversicherung, private Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung, betriebliche Altersversorgung und ihre Förderung
Unfall-, Kranken- und PflegeversicherungGesetzliche und private Absicherung bei Unfall, Krankheit und Pflegebedürftigkeit
Hausrat- und GebäudeversicherungDie verbundene Hausratversicherung und die verbundene Gebäudeversicherung
Haftpflicht, Kraftfahrt und RechtsschutzPrivate Haftpflicht, Kraftfahrtversicherung mit Pflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung