Ein Versicherungsnehmer versichert denselben Hausrat bei zwei Versicherern gegen dieselbe Gefahr. Was muss er jedem Versicherer mitteilen?
Grundlage: VVG § 77
Dieses Sachgebiet ist das rechnerischste der Prüfung. Fast jede Frage beantwortet sich von selbst, sobald Versicherungssumme, Versicherungswert und ihr Verhältnis zueinander geklärt sind.
Ein Versicherungsnehmer versichert denselben Hausrat bei zwei Versicherern gegen dieselbe Gefahr. Was muss er jedem Versicherer mitteilen?
Grundlage: VVG § 77
Welche Abstufung gilt, wenn der Versicherungsnehmer den Hausratversicherungsfall selbst verursacht?
Grundlage: VVG § 81
Der Gebäudeversicherer kündigt nach einem Schaden rechtzeitig. Welche Kündigungsfrist muss er einhalten?
Grundlage: VVG § 92
Ein versichertes Gebäude wird verkauft. Welche Aussage beschreibt die Stellung des Käufers zutreffend?
Grundlage: VVG § 95
Das versicherte Interesse besteht bei Beginn der Versicherung nicht. Wie wirkt sich das nach VVG § 80 auf die Prämie aus?
Grundlage: VVG § 80
Liegt die Versicherungssumme über dem Versicherungswert, ist das Überversicherung. Liegt sie darunter, ist es Unterversicherung. Stimmen beide überein, liegt der Normalfall vor. Bestimmen Sie diese Lage zuerst, bevor Sie überhaupt an die Entschädigung denken. Fast jede Aufgabe dieses Sachgebiets nennt beide Zahlen, und wer sie in dieser Reihenfolge liest, hat die halbe Antwort schon.
Die Entschädigung wird im Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert gekürzt, und zwar bei jedem Schaden. Der verbreitete Fehler ist, die Kürzung nur beim Totalschaden zu erwarten und den Teilschaden voll zu ersetzen. Das ist falsch: Ein kleiner Teilschaden wird nach demselben Verhältnis gekürzt wie ein großer. Überversicherung wirkt dagegen ganz anders: Die Rechtsfolge ist die Herabsetzung von Versicherungssumme und Prämie, nicht eine Kürzung der Leistung im Schadenfall. Wer beide Konstellationen gleich behandelt, hat eine der beiden nicht verstanden.
Die Taxe ist ein zwischen den Parteien vereinbarter fester Versicherungswert, der an die Stelle des tatsächlichen Werts tritt. VVG § 76 behandelt sie als Wertvereinbarung und nicht als unverbindliche Schätzung. Liegt die Versicherungssumme unter der Taxe, bleibt gleichwohl die Taxe der maßgebliche Wert. Aufgaben, die eine Taxe nennen und dann nach dem Verkehrswert fragen, prüfen genau diese Verdrängung.
Der Neuwert eines Gebäudes ist der Aufwand für Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in neuwertigem Zustand, vermindert um den Unterschied durch Alter und Abnutzung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wiederherstellungsklauseln verschieben die Fälligkeit und nicht den Anspruch: Der über den Zeitwert hinausgehende Teil kann erst verlangt werden, wenn seine Verwendung gesichert ist. Der Anspruch entsteht also, er wird nur später fällig, und diese Unterscheidung ist der Kern vieler Fallaufgaben.
Der Erwerber tritt nach VVG § 95 in den Vertrag ein. Für die laufende Versicherungsperiode haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner für die Prämie. Danach besteht ein Sonderkündigungsrecht binnen eines Monats, mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Dass der Erwerber den Vertrag beim Kauf kannte, ändert daran nichts. Die verbreitete Annahme, der Vertrag ende mit dem Verkauf automatisch, ist falsch: Erst die fristgerechte Sonderkündigung beendet ihn.
Nach einem Versicherungsfall können beide Seiten kündigen, längstens bis einen Monat nach Abschluss der Entschädigungsverhandlungen; kündigt der Versicherer, muss er eine Frist von einem Monat einhalten, was VVG § 92 für die Sachversicherung ausformt. Die Schadenminderungspflicht gilt ab Eintritt des Versicherungsfalls, Rettungskosten auch davor: Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls für geboten halten durfte, werden entsprechend behandelt. Auch hier gilt die Abstufung des Verschuldens: Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist der Versicherer nach VVG § 81 zur Kürzung nach der Schwere des Verschuldens berechtigt, während nur Vorsatz die Leistung vollständig entfallen lässt.
Wer denselben Hausrat bei zwei Versicherern versichert, muss nach VVG § 77 jedem Versicherer unverzüglich den anderen Versicherer und die dortige Versicherungssumme mitteilen. Die Anzeigepflicht trifft den Versicherungsnehmer selbst. Das ist keine Formalie, sondern eine eigene Obliegenheit neben der Anzeigepflicht bei Vertragsschluss. Besteht das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht, greift die Sonderregel des VVG § 80.
| Unterversicherung | Überversicherung |
|---|---|
| Die Versicherungssumme liegt erheblich unter dem Versicherungswert. | Die Versicherungssumme übersteigt den Versicherungswert erheblich. |
| Die Entschädigung wird im Verhältnis Summe zu Wert gekürzt. | Die Leistung im Schadenfall wird nicht gekürzt. |
| Die Kürzung greift bei jedem Schaden, auch bei einem Teilschaden. | Die Rechtsfolge ist die Herabsetzung von Versicherungssumme und Prämie. |
| Der Versicherungsnehmer trägt den Fehlbetrag selbst. | Der Versicherungsnehmer zahlt bis zur Herabsetzung eine zu hohe Prämie. |
Nein. Die anteilige Kürzung greift bei jedem Schaden, auch bei einem kleinen Teilschaden. Gekürzt wird im Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert.
Die Entschädigung wird nicht gekürzt. Die Rechtsfolge der Überversicherung ist die Herabsetzung von Versicherungssumme und Prämie. Wer hier eine Leistungskürzung ankreuzt, verwechselt die beiden Konstellationen.
Nein. Die Taxe im Sinn des VVG § 76 ist eine Wertvereinbarung zwischen den Parteien und geht dem tatsächlichen Versicherungswert vor, auch wenn die Versicherungssumme niedriger ist.
Nein. Der Erwerber tritt nach VVG § 95 in den Vertrag ein, und für die laufende Versicherungsperiode haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner für die Prämie. Erst eine fristgerechte Sonderkündigung binnen eines Monats beendet den Vertrag.
Der Versicherungsnehmer muss die weitere Versicherung unverzüglich anzeigen. Nach VVG § 77 nennt er dabei jedem Versicherer den anderen Versicherer und die dort vereinbarte Versicherungssumme. Die Pflicht trifft ihn, nicht die Versicherer.
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