Ein Auftraggeber verlangt, eine vorgeschriebene Sicherheitskontrolle aus Zeitgründen auszulassen. Wie muss die Wachperson reagieren?
Grundlage: DGUV Vorschrift 23, § 4
Die Unfallverhütungsvorschrift für Wach- und Sicherungsdienste richtet sich an zwei Adressaten zugleich: an den Unternehmer, der organisieren und ausrüsten muss, und an die Versicherten, die die Dienstanweisungen befolgen müssen. Prüfungsaufgaben fragen fast immer, wer im konkreten Fall zuständig ist. Der im Alltag härteste Satz steht in § 4 Abs. 3: Versicherte dürfen Kundenweisungen, die dem Sicherungsauftrag entgegenstehen, nicht befolgen.
Ein Auftraggeber verlangt, eine vorgeschriebene Sicherheitskontrolle aus Zeitgründen auszulassen. Wie muss die Wachperson reagieren?
Grundlage: DGUV Vorschrift 23, § 4
Der Rundgang findet nachts statt, die Objekteinweisung aber nur mittags. Was verlangt die Vorschrift?
Grundlage: DGUV Vorschrift 23, § 9
Ein Hund bleibt nur für eine Schicht im Objekt und soll vorübergehend angebunden werden. Unter welchen Bedingungen kommt das infrage?
Grundlage: DGUV Vorschrift 23, § 14
Ein Betrieb möchte Wachpersonen statt anderer Schusswaffen mit Gas-Schusswaffen ausstatten. Ist das nach der Vorschrift zulässig?
Grundlage: DGUV Vorschrift 23, § 19
Ein Sicherheitsunternehmen organisiert weder Unfallverhütung noch wirksame Erste Hilfe und verweist nur auf Eigenverantwortung. Welche Grundpflicht besteht?
Grundlage: DGUV Vorschrift 1, § 2
§ 1 der DGUV Vorschrift 23 erfasst Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutz von Personen und Sachwerten. Ein Dienst, der ausschließlich abgestellte Fahrzeuge eines Kunden bewacht, fällt darunter, denn Fahrzeuge sind Sachwerte und ein zusätzlicher Personenschutz ist nicht verlangt. § 2 richtet die gemeinsamen Bestimmungen grundsätzlich an Unternehmer und Versicherte, nicht nur an die eine oder die andere Seite. Auf der Unternehmerseite steht zuerst die Auswahl: § 3 verlangt, dass nur ausreichend befähigte und nicht offensichtlich ungeeignete Versicherte eingesetzt werden, und er verlangt Aufzeichnungen über diese Befähigungen. Ein Schichtengpass hebt diese Pflicht nicht auf, und eine Erinnerung des Kunden ist keine Dokumentation. § 6 Abs. 1 erlaubt die Übernahme einer Aufgabe nur, wenn vermeidbare Gefahrstellen beseitigt oder ausreichend gesichert sind. § 8 Abs. 1 verlangt die Objektprüfung unabhängig davon, was der Auftraggeber erklärt, und § 9 Abs. 1 die Einweisung in das jeweilige Objekt und seine spezifischen Gefahren. Allgemeine Berufserfahrung ersetzt diesen Ortsbezug nicht.
§ 4 Abs. 1 verlangt Dienstanweisungen für das Verhalten im Dienst, ausdrücklich einschließlich der Weitergabe von Mängeln und besonderen Gefahren. Wo Schäden nur mündlich von Schicht zu Schicht weitergereicht werden, fehlt genau diese Regelung. § 4 Abs. 2 setzt die Unterweisung anhand der Dienstanweisung vor Aufnahme der Tätigkeit an und verlangt sie regelmäßig darüber hinaus; sicherheitsgerechtes Verhalten bei besonderen Gefahren ist dabei soweit möglich zu üben. Eine einmalige Unterschrift bei Dienstantritt erfüllt das nicht. § 4 Abs. 3 verpflichtet die Versicherten, die Maßnahmen der Arbeitssicherheit zu unterstützen, und verbietet ihnen, Weisungen des Auftraggebers zu befolgen, die dem Sicherungsauftrag entgegenstehen. Der Kundenwunsch hat also keinen pauschalen Vorrang, und die Vergütung ändert daran nichts. Ergänzend gilt die DGUV Vorschrift 1: § 2 verpflichtet den Unternehmer zu den erforderlichen Maßnahmen gegen Arbeitsunfälle und für wirksame Erste Hilfe, § 4 Abs. 1 verlangt erforderlichenfalls wiederholte, mindestens jährliche und dokumentierte Unterweisungen, und § 12 Abs. 1 verlangt, die geltenden Vorschriften den Versicherten an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.
§ 5 verbietet den Genuss alkoholischer Getränke während der Dienstzeit, und eine Pause beendet die Schicht nicht; individuelle Verträglichkeit schafft keine Ausnahme. § 10 Abs. 1 verlangt ordnungsgemäße Einrichtungen, Ausrüstungen und Hilfsmittel, und die Sicherstellung liegt beim Unternehmer, nicht beim Weiterbetrieb bis zum Totalausfall. Beim Diensthund setzt § 12 Abs. 1 geprüfte Hunde mit Hundeführern voraus; private Haltung oder Körpergröße belegen keine Eignung. § 13 Abs. 1 fordert Zwinger, die eine Einzelhaltung aller Hunde ermöglichen, und § 16 Abs. 1 verlangt, Übernahme, Abgabe sowie An- und Ableinen im Zwinger bei geschlossener Tür vorzunehmen, und untersagt die Übergabe von Person zu Person. Für Schusswaffen zieht die Vorschrift eine eigene Kette: § 18 Abs. 1 erlaubt die Ausrüstung nur auf ausdrückliche Anordnung des Unternehmers und unter Beachtung des Waffenrechts, § 20 Abs. 1 verlangt eine geeignete Trageeinrichtung mit Sicherung gegen Abgleiten oder Herausfallen, § 21 Abs. 1 erlaubt die Übergabe nur im entladenen Zustand, und § 22 Abs. 1 verlangt zur Aufbewahrung zumindest Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss oder entsprechend sichere Einrichtungen. Für den Geldtransport verlangt § 25 Abs. 1 in öffentlich zugänglichen Bereichen mindestens zwei Personen, von denen eine sichert.
Wer sie für einen unverbindlichen Leitfaden hält, unterschätzt sie. § 28 erfasst vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die dort abschließend genannten Bestimmungen als Ordnungswidrigkeiten, Fahrlässigkeit ist also nicht pauschal folgenlos. In der Prüfung äußert sich das meist darin, dass eine Aufgabe nach der Rechtsfolge fragt statt nach der Empfehlung. Wer eine fehlende Handleuchte, ungeeignetes Schuhwerk oder eine gemeinsam mit der Munition gelagerte Waffe für eine Nebensache hält, hat die Vorschrift als Ratgeber gelesen und nicht als Recht.
| Pflichten des Unternehmers | Pflichten der Versicherten |
|---|---|
| § 3: nur befähigte, nicht offensichtlich ungeeignete Personen einsetzen und die Befähigungen aufzeichnen. | § 4 Abs. 3: die Maßnahmen der Arbeitssicherheit unterstützen. |
| § 4 Abs. 1: Dienstanweisungen erlassen, einschließlich Weitergabe von Mängeln und Gefahren. | § 4 Abs. 3: keine Kundenweisung befolgen, die dem Sicherungsauftrag entgegensteht. |
| § 10 Abs. 1: ordnungsgemäße Einrichtungen, Ausrüstungen und Hilfsmittel sicherstellen. | § 5: während der Dienstzeit keine alkoholischen Getränke. |
| § 18 Abs. 1: Ausrüstung mit Schusswaffen nur auf ausdrückliche Anordnung. | § 21 Abs. 1: eine Waffe nur im entladenen Zustand übergeben. |
Nein. § 2 richtet die gemeinsamen Bestimmungen grundsätzlich an Unternehmer und Versicherte. Die Versicherten haben nach § 4 Abs. 3 die Maßnahmen der Arbeitssicherheit zu unterstützen, und sie dürfen entgegenstehende Kundenweisungen nicht befolgen.
Nein. § 4 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 23 verbietet ausdrücklich, Weisungen zu befolgen, die dem Sicherungsauftrag entgegenstehen. Dass der Auftraggeber zahlt, begründet keinen Vorrang seiner Anordnung.
§ 4 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 23 verlangt die Unterweisung anhand der Dienstanweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig darüber hinaus. § 4 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 verlangt erforderlichenfalls wiederholte, mindestens jährliche und dokumentierte Unterweisungen.
§ 22 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 23 verlangt zumindest Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss oder entsprechend sichere Einrichtungen. Ein offenes Regal oder eine Ablage unter Jacken erfüllt das nicht. Übergeben werden darf eine Waffe nach § 21 Abs. 1 nur im entladenen Zustand.
§ 25 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 23 verlangt in öffentlich zugänglichen Bereichen mindestens zwei Personen, wobei eine Person sichert. Ein einzelner Bote ohne Sicherung erfüllt diese Grundregel nicht, und Passanten sind kein eingesetztes Transportteam.
§ 28 der DGUV Vorschrift 23 erfasst vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die dort abschließend genannten Bestimmungen als Ordnungswidrigkeiten. Die Vorschrift ist damit durchsetzbares Recht und kein unverbindlicher Leitfaden.
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