Ein Diensthund wird bei einer Eingangskontrolle verletzt. Welche Einordnung ist zivilrechtlich richtig?
Grundlage: BGB § 90a
Das BGB gibt der Wachperson zwei Dinge auf einmal: die Rechtfertigung für Eingriffe, die sonst eine unerlaubte Handlung wären, und die Haftung, wenn der Eingriff zu weit geht. Der Schlüssel ist § 227 BGB. Notwehr ist die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, und die häufigste Falle in der Prüfung ist ein Angriff, der bereits beendet war.
Ein Diensthund wird bei einer Eingangskontrolle verletzt. Welche Einordnung ist zivilrechtlich richtig?
Grundlage: BGB § 90a
Ein Türsteher hält einen friedlichen Gast ohne Rechtsgrund eine Stunde in einem Raum fest. Welche Anspruchsgrundlage ist berührt?
Grundlage: BGB § 823
Von der Fassade eines bewachten Hauses löst sich wegen mangelhafter Unterhaltung ein Stein und trifft ein Auto. Wer kann haften?
Grundlage: BGB § 836
Am Rand eines Firmenparkplatzes liegt eine hochwertige Uhr; der Eigentümer ist unbekannt. Welche Pflicht trifft den Finder?
Grundlage: BGB § 965
Der Finder verheimlicht eine gefundene Geldbörse trotz Nachfrage und gibt sie erst später zurück. Kann er Finderlohn verlangen?
Grundlage: BGB § 971
§ 227 BGB erfasst die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder einen anderen. Der Zusatz „oder einen anderen“ ist im Wachdienst der praktisch wichtigste: Die Nothilfe zugunsten einer Kassiererin oder eines Kunden steht der Verteidigung der eigenen Person gleich. Ist der Angriff beendet, ist er nicht mehr gegenwärtig. Wer den Täter danach nur zur Vergeltung verfolgt und dabei dessen Jacke beschädigt, kann sich nicht auf § 227 BGB berufen, denn das Notwehrrecht besteht nicht zeitlich unbegrenzt fort. Neben der Notwehr kennt das BGB zwei Notstandsformen, die in Aufgaben gern gegeneinander gestellt werden: § 228 BGB erlaubt die erforderliche Beschädigung einer fremden Sache, von der die Gefahr ausgeht, solange der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht. § 904 BGB betrifft den umgekehrten Fall und verbietet dem Eigentümer, eine notwendige Einwirkung auf seine Sache zu untersagen, wenn der drohende Schaden gegenüber dem Eigentümerschaden unverhältnismäßig groß ist. § 229 BGB regelt die Selbsthilfe und setzt voraus, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Besitz entsteht nach § 854 Abs. 1 BGB durch die tatsächliche Gewalt über die Sache, nicht durch eine Urkunde. Wer diese Gewalt weisungsgebunden im Erwerbsgeschäft eines anderen ausübt, ist nach § 855 BGB nicht selbst Besitzer, sondern Besitzdiener: Der Pförtner mit dem Schlüsselbund besitzt für den Arbeitgeber. Das ist keine Begriffsspielerei, denn an dieser Einordnung hängt die Reaktionsbefugnis. § 858 Abs. 1 BGB bezeichnet eine Besitzentziehung oder Besitzstörung ohne den Willen des Besitzers als verbotene Eigenmacht, soweit sie nicht gesetzlich gestattet ist. § 859 Abs. 1 und Abs. 2 BGB erlaubt dem Besitzer, sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt zu erwehren und eine bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter wieder abzunehmen, und § 860 BGB erstreckt diese Rechte auf den Besitzdiener. Das Hausrecht selbst folgt aus § 903 BGB, wonach der Eigentümer andere von Einwirkungen ausschließen kann, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Es trägt die Abweisung und das Hausverbot. Ein Recht, gegen den Willen der Person in ihre Taschen zu greifen, folgt daraus nicht. § 226 BGB zieht die Gegengrenze: Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
§ 823 Abs. 1 BGB verpflichtet schon bei fahrlässiger widerrechtlicher Verletzung fremden Eigentums zum Schadensersatz, Vorsatz ist nicht nötig. Eine überzogene Maßnahme wird dadurch doppelt teuer, strafrechtlich und zivilrechtlich. § 831 Abs. 1 BGB begründet grundsätzlich eine Ersatzpflicht des Geschäftsherrn für Schäden, die ein Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung zufügt, mit der Möglichkeit der Entlastung; erkennbare Ungeeignetheit spricht gegen sie. Deshalb sind Auswahl, Einweisung und Dienstanweisung auch ein Haftungsthema und nicht nur eine Formalie. Für den Diensthund gilt § 833 Satz 1 BGB: Der Tierhalter haftet grundsätzlich, wenn ein Tier einen Menschen tötet, verletzt oder eine Sache beschädigt, und ein Losreißen verwirklicht genau die typische Tiergefahr. Ein Verschulden des Halters ist dafür nicht erforderlich. Am Objekt selbst kann § 836 Abs. 1 BGB greifen, der eine Ersatzpflicht des Grundstücksbesitzers begründet, wenn durch Einsturz oder Ablösung von Gebäudeteilen infolge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ein Schaden entsteht.
Wer im Objekt eine fremde Sache findet, hat nach § 965 Abs. 1 BGB dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. Sofortiges Behalten ist unzulässig. § 966 Abs. 1 BGB verpflichtet den Finder zur Verwahrung, weshalb eine gefundene Kamera nicht ungesichert abgelegt werden darf. Der Finderlohn ist gestaffelt: § 971 Abs. 1 BGB bemisst ihn für den Wertanteil bis 500 Euro mit fünf Prozent. Anders liegt der Fall in Behörden und im öffentlichen Verkehr. § 978 Abs. 1 BGB verlangt bei einem Fund in Beförderungsmitteln einer öffentlichen Verkehrsanstalt die unverzügliche Ablieferung an die Verkehrsanstalt oder einen ihrer Angestellten; ein beliebiger Fahrgast ist nicht zuständig. Dass Tiere in diesem Zusammenhang eigens erwähnt werden, liegt an § 90a BGB: Tiere sind keine Sachen, die für Sachen geltenden Vorschriften werden aber entsprechend angewandt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sachen selbst sind nach § 90 BGB körperliche Gegenstände, unabhängig von Marktwert oder Zustand.
| Notwehr, § 227 BGB | Notstand, § 228 und § 904 BGB |
|---|---|
| Setzt einen Angriff durch einen Menschen voraus. | Setzt eine Gefahr voraus, die auch von einer Sache ausgehen kann. |
| Verlangt, dass der Angriff gegenwärtig ist. | § 228 BGB verlangt, dass der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht. |
| Deckt auch die Nothilfe zugunsten eines Dritten. | § 904 BGB verbietet dem Eigentümer, eine notwendige Einwirkung zu untersagen, wenn der drohende Schaden gegenüber seinem eigenen unverhältnismäßig groß ist. |
| Endet mit dem Angriff, danach bleibt allenfalls ein Anspruch. | § 229 BGB erlaubt Selbsthilfe nur, wenn obrigkeitliche Hilfe zu spät käme. |
Ja. § 227 BGB erfasst die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder einen anderen. Die Nothilfe für eine angegriffene Beschäftigte oder Kundin ist damit zivilrechtlich nicht widerrechtlich.
Nicht auf Grundlage der Notwehr. § 227 BGB setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus; nach dessen Ende ist eine Verfolgung zur Vergeltung keine Verteidigung mehr. Übrig bleiben Ansprüche und, unter den engen Voraussetzungen des § 229 BGB, die Selbsthilfe.
Nein. § 903 BGB erlaubt dem Eigentümer, andere von Einwirkungen auszuschließen, und dieses Recht kann im erlaubten Umfang übertragen werden. Es trägt die Abweisung und das Hausverbot. Wer die Kontrolle verweigert, kann also gehen müssen, aber nicht durchsucht werden.
§ 858 Abs. 1 BGB nennt so eine Besitzentziehung oder Besitzstörung ohne den Willen des Besitzers, soweit sie nicht gesetzlich gestattet ist. § 859 Abs. 1 und Abs. 2 BGB erlaubt dem Besitzer, sich mit Gewalt zu erwehren und eine bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter abzunehmen, und § 860 BGB gibt diese Rechte auch dem Besitzdiener.
§ 831 Abs. 1 BGB begründet grundsätzlich eine Ersatzpflicht des Geschäftsherrn für Schäden, die ein Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung zufügt. Der Geschäftsherr kann sich entlasten, doch erkennbare Ungeeignetheit der eingesetzten Person spricht dagegen. Daneben haftet die Wachperson selbst nach § 823 Abs. 1 BGB.
§ 971 Abs. 1 BGB bemisst ihn für den Wertanteil bis 500 Euro mit fünf Prozent. In Beförderungsmitteln einer öffentlichen Verkehrsanstalt gilt jedoch § 978 Abs. 1 BGB: Der Fund ist unverzüglich an die Verkehrsanstalt oder einen ihrer Angestellten abzuliefern, und das übliche Finderlohnrecht des allgemeinen Fundrechts greift dort nicht unverändert.
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