Beim Einstecken eines fremden Schirms hält der Besucher ihn ernsthaft für seinen eigenen. Welche Folge hat dieser Irrtum für den Vorsatz?
Grundlage: StGB § 16
Die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO ist das schärfste Recht, das eine Wachperson hat, und zugleich das am häufigsten falsch angewandte. Sie erlaubt das Festhalten bis zum Eintreffen der Polizei und sonst nichts: keine Durchsuchung, keine Vernehmung, keine Strafe. Dieses Sachgebiet stellt außerdem die Frage, wann sich die Wachperson selbst strafbar macht.
Beim Einstecken eines fremden Schirms hält der Besucher ihn ernsthaft für seinen eigenen. Welche Folge hat dieser Irrtum für den Vorsatz?
Grundlage: StGB § 16
Jemand verbreitet über eine abwesende Kollegin eine ehrenrührige Tatsache, deren Wahrheit nicht nachweisbar ist. Welcher Tatbestand kommt in Betracht?
Grundlage: StGB § 186
Ein Beschäftigter erstellt einen falschen Besucherausweis, der wie ein echter Ausweis des Unternehmens wirkt. Welcher Tatbestand kann vorliegen?
Grundlage: StGB § 267
Ein Traditionsverband möchte bei einer Brauchtumsveranstaltung mit Schusswaffen umgehen. Reicht die Bezeichnung als Brauchtum für sich aus?
Grundlage: WaffG § 16
Eine waffenrechtliche Erlaubnis wurde durch vorsätzlich falsche Angaben erlangt. Welche spätere Maßnahme kommt in Betracht?
Grundlage: WaffG § 45
Zwei Grundregeln entscheiden viele Aufgaben, bevor es überhaupt um einen bestimmten Tatbestand geht. § 15 StGB bestimmt, dass grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar ist; Fahrlässigkeit genügt nur, wo das Gesetz sie ausdrücklich anordnet. Und § 16 Abs. 1 StGB lässt den Vorsatz entfallen, wenn der Täter einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstand nicht kennt: Wer den fremden Schirm ernsthaft für den eigenen hält, handelt insoweit nicht vorsätzlich. Die zweite Weiche ist die Einteilung. § 12 Abs. 1 StGB bezeichnet Taten mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr als Verbrechen, § 12 Abs. 2 StGB die übrigen als Vergehen. Das ist keine bloße Etikettierung, denn § 23 Abs. 1 StGB erklärt den Versuch eines Verbrechens stets für strafbar, während der Versuch eines Vergehens nur strafbar ist, wo das Gesetz es bestimmt. Der Versuch selbst beginnt nach § 22 StGB mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung. § 13 StGB stellt schließlich ein Unterlassen dem aktiven Tun gleich, wenn eine Rechtspflicht zur Abwendung des Erfolgs besteht.
§ 127 Abs. 1 StPO verlangt zweierlei zugleich: Die Person muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt sein, und sie muss der Flucht verdächtig sein oder ihre Identität darf nicht sofort festgestellt werden können. Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei der Tat selbst oder in engem unmittelbarem Zusammenhang angetroffen wird; ein altes Gerücht genügt dafür nicht. Fehlt eines der Merkmale, kann das Festhalten eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB sein, auch wenn die Tat tatsächlich begangen wurde. Der bekannte Stammkunde, der seinen Ausweis vorzeigt und nicht wegläuft, erfüllt die Voraussetzungen regelmäßig nicht. Das Recht endet außerdem mit der Übergabe an die Polizei. Es enthält kein Recht, das Diebesgut eigenmächtig aus der Tasche zu holen, und keines, die Person zu befragen oder länger festzuhalten als nötig. Auch die Dauer ist kein Freibrief: § 239 StGB erfasst das Einsperren oder sonstige Berauben der Freiheit, und schon zwanzig Minuten können genügen.
Notwehr nach § 32 Abs. 2 StGB setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus. Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB betrifft dagegen eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr und verlangt, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Wer beides vermengt, wendet eine Abwägung an, wo keine vorgesehen ist, oder lässt sie weg, wo sie verlangt wird. § 35 StGB entschuldigt eine rechtswidrige Tat unter engeren Voraussetzungen, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person nicht anders abwendbar ist. Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, bleibt nach § 33 StGB straflos, was für planmäßige Rache nach Ende des Angriffs gerade nicht gilt. Die Kehrseite ist eine kurze Liste von Delikten, in die eine Wachperson im Dienst geraten kann: Körperverletzung nach § 223 StGB und in der qualifizierten Form nach § 224 StGB, Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, Nötigung nach § 240 StGB bei erzwungenen Unterschriften oder Drohungen, Urkundenfälschung nach § 267 StGB bei einem selbst gebastelten Ausweis und das unbefugte Führen von Amts- oder Dienstbezeichnungen nach § 132a StGB. Hilfe verlangt § 323c Abs. 1 StGB bei Unglücksfällen, soweit sie erforderlich und nach den Umständen zumutbar ist; der Notruf ist es fast immer.
§ 1 Abs. 3 WaffG zählt die Umgangsformen auf, darunter Erwerb, Besitz, Überlassen, Führen und Schießen. Die Prüfung fragt gern nach der Zuordnung der Erlaubnisse: § 10 Abs. 1 WaffG sieht die Waffenbesitzkarte als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz vor, während der Waffenschein grundsätzlich das Führen betrifft. Wer beides gleichsetzt, hält den Besitz für eine Erlaubnis, die Waffe auch außerhalb der eigenen Räume mitzuführen. Zwei Verbote kommen dazu, die im Wachdienst praktisch werden. § 42 WaffG verbietet grundsätzlich das Führen von Waffen bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen. § 42a WaffG verbietet grundsätzlich das Führen von Anscheinswaffen, und dass ein Stück funktionsunfähig oder eine Attrappe ist, ändert an der optischen Einordnung nichts.
| Notwehr, § 32 StGB | Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB |
|---|---|
| Richtet sich gegen einen menschlichen Angriff. | Richtet sich gegen eine Gefahr, die keinen Angreifer voraussetzt. |
| Verlangt nach § 32 Abs. 2 StGB einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. | Verlangt eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr. |
| Keine Abwägung der betroffenen Güter gegeneinander. | Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen. |
| Eine Überschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken bleibt nach § 33 StGB straflos. | § 35 StGB entschuldigt nur bei Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit bestimmter Personen. |
Nur wenn beide Gruppen von Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO erfüllt sind: Die Person ist auf frischer Tat betroffen oder wird verfolgt, und sie ist der Flucht verdächtig oder ihre Identität lässt sich nicht sofort feststellen. Fehlt eine davon, steht Freiheitsberaubung nach § 239 StGB im Raum.
Nein. § 127 Abs. 1 StPO trägt das Festhalten bis zum Eintreffen der Polizei, mehr nicht. Ein Recht, Diebesgut eigenmächtig aus der Tasche zu holen, folgt daraus nicht; die Sicherung gegen eine Waffe kann sich allenfalls aus der Abwehr eines Angriffs ergeben.
§ 32 Abs. 2 StGB setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus, also einen Angreifer, und verlangt keine Abwägung der Güter. § 34 StGB betrifft eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr ohne Angreifer und verlangt, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Ja, soweit Hilfe erforderlich und nach den Umständen zumutbar ist. § 323c Abs. 1 StGB stellt das Unterlassen unter Strafe. Zumutbar heißt nicht gefahrlos: Niemand muss sich erheblich selbst gefährden, aber der Notruf ist praktisch immer zumutbar.
Nein. § 10 Abs. 1 WaffG sieht die Waffenbesitzkarte als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz vor. Der Waffenschein betrifft grundsätzlich das Führen. Wer nur den Besitz erlaubt bekommen hat, darf die Waffe deshalb nicht außerhalb der eigenen Räume mitführen.
Grundsätzlich nicht. § 42a WaffG verbietet das Führen von Anscheinswaffen. Dass ein Stück funktionsunfähig oder eine Attrappe ist, ändert nichts, denn maßgeblich ist die optische Einordnung. Für öffentliche Veranstaltungen kommt das grundsätzliche Führungsverbot des § 42 WaffG hinzu.
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