Sachkundeprüfung § 34a · Sicherheit & Ordnung

Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Sachkundeprüfung § 34a

Das erste Sachgebiet beginnt mit einer Feststellung, die den Rest trägt: eine private Wachperson übt keine staatliche Hoheitsgewalt aus. Woher ihre Befugnisse stammen, sagt § 34a Abs. 5 GewO: die jedermann zustehenden Rechte, vertraglich übertragene Selbsthilferechte des Auftraggebers und gesetzlich übertragene Befugnisse, alle drei begrenzt durch den Grundsatz der Erforderlichkeit. Dazu kommt das Gewerberecht: die Erlaubnis nach § 34a GewO, die Pflichten der Bewachungsverordnung und die Eintragung im Bewacherregister. Dieses Sachgebiet ist zugleich einer der beiden Schwerpunkte des mündlichen Teils.

Übung

Kostenlose Übungsfragen

Sicherheit & Ordnung

Ein Besucher verlangt am Werkstor eine unterschiedliche Behandlung allein wegen seiner Herkunft. Welche Aussage trifft den verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt?

Grundlage: GG Art. 3

Sicherheit & Ordnung

Welche drei Funktionen bindet Artikel 20 Absatz 3 GG an Recht und Gesetz beziehungsweise die verfassungsmäßige Ordnung?

Grundlage: GG Art. 20

Sicherheit & Ordnung

Welche gewerberechtliche Reaktion ist möglich, wenn eine beschäftigte Wachperson unzuverlässig ist?

Grundlage: GewO § 34a

Sicherheit & Ordnung

Welche Haftpflichtgefahren muss der Versicherungsvertrag eines Bewachungsunternehmens grundsätzlich decken?

Grundlage: BewachV § 14

Sicherheit & Ordnung

Darf ein privates Wachunternehmen auf seiner Dienstkleidung ein Abzeichen verwenden, das einem Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich ist?

Grundlage: BewachV § 19

Warum eine Wachperson keine Polizeibefugnisse hat

Art. 1 Abs. 3 GG bindet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an die Grundrechte. Eine private Wachperson gehört zu keiner dieser Gewalten, und sie wird es auch nicht durch Dienstkleidung, Bewaffnung oder einen Auftrag. Die Verordnung sagt das ausdrücklich: § 17 Abs. 1 BewachV verlangt, dass die Dienstanweisung den Hinweis enthält, Wachpersonen besäßen weder die Eigenschaft noch die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten oder sonstigen Behördenbediensteten. Wer trotzdem den Anschein hoheitlichen Handelns erweckt, bewegt sich in Richtung Amtsanmaßung. Was eine Wachperson stattdessen hat, zählt § 34a Abs. 5 GewO auf: die jedermann zustehenden Rechte, vertraglich übertragene Selbsthilferechte des Auftraggebers und gesetzlich übertragene Befugnisse. Übertragen werden können dabei nur Selbsthilferechte, die beim Auftraggeber tatsächlich bestehen, und nach § 34a Abs. 5 Satz 2 GewO gilt für die Ausübung der Grundsatz der Erforderlichkeit. Aus dem Satz „Grundrechte binden den Staat“ folgt umgekehrt nicht, gegenüber Besuchern sei alles erlaubt. Die Schranke verschiebt sich nur: Was dem Staat die Grundrechte verbieten, verbieten Privaten regelmäßig das Bürgerliche Gesetzbuch und das Strafgesetzbuch.

  • Art. 1 Abs. 3 GG bindet die staatliche Gewalt, nicht den privaten Sicherheitsdienst.
  • § 17 Abs. 1 BewachV verlangt genau diese Klarstellung in der Dienstanweisung.
  • § 34a Abs. 5 GewO nennt drei Quellen: Jedermannsrechte, vertraglich übertragene Selbsthilferechte, gesetzlich übertragene Befugnisse.

Die Erlaubnis nach § 34a GewO und was sie nicht verleiht

§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO knüpft die Erlaubnispflicht an die gewerbsmäßige Bewachung des Lebens oder Eigentums fremder Personen. Gelegentlicher unentgeltlicher Eigenschutz fällt nicht darunter. Geprüft wird nach § 34a Abs. 1 GewO insbesondere die erforderliche Zuverlässigkeit; fehlt sie, ist die Erlaubnis zu versagen. Fehlt sie bei einer beschäftigten Wachperson, kann die Behörde nach § 34a Abs. 4 GewO dem Gewerbetreibenden deren Beschäftigung untersagen. Das Erlaubnisverfahren selbst greift weiter zurück, als viele erwarten: § 3 Abs. 1 BewachV verlangt die Wohnorte der letzten fünf Jahre mit Zeiträumen und Anschriften, und § 3 Abs. 3 BewachV verlangt, nachträgliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Die Erlaubnis erlaubt das Gewerbe. Zusätzliche Eingriffsrechte gegenüber Dritten entstehen dadurch nicht.

  • § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO: gewerbsmäßige Bewachung fremden Lebens oder Eigentums.
  • § 34a Abs. 4 GewO: Untersagung der Beschäftigung einer unzuverlässigen Wachperson.
  • § 3 Abs. 1 BewachV: Wohnorte der letzten fünf Jahre mit Zeiträumen und Anschriften.

Ausweis, Dienstkleidung und Bewacherregister

Drei Pflichten der Bewachungsverordnung tauchen in Prüfungsaufgaben regelmäßig auf, weil sie sich an einem Zeitpunkt oder an einem Detail entscheiden. § 18 Abs. 1 BewachV verlangt den Dienstausweis spätestens vor der ersten Bewachungstätigkeit, und auf ihm müssen die Bewacherregisteridentifikationsnummern der Wachperson und des Unternehmens stehen. § 19 Abs. 1 BewachV verlangt, dass sich die Dienstkleidung deutlich von Uniformen der Streitkräfte und behördlicher Vollzugsorgane unterscheidet, und verbietet Abzeichen, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind. Verboten ist dabei die amtsähnliche Gestaltung, nicht jedes Abzeichen überhaupt. § 16 Abs. 2 BewachV verlangt die Anmeldung einer neuen Wachperson im Bewacherregister vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben, und § 16 Abs. 1 BewachV verlangt grundsätzlich Volljährigkeit, mit einer Ausnahme für einen in § 8 BewachV bezeichneten Abschluss.

  • § 18 Abs. 1 BewachV: Ausweis vor der ersten Bewachungstätigkeit, mit beiden Bewacherregisternummern.
  • § 19 Abs. 1 BewachV: deutliche Unterscheidung von Uniformen der Vollzugsorgane.
  • § 16 Abs. 2 BewachV: Anmeldung vor der Beschäftigung, nicht danach.

Grundrechte gelten auch zwischen Privaten

Am Werkstor, an der Einlasskontrolle und am Kundenschalter treffen Grundrechte auf privates Hausrecht. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit und begrenzt sie durch die Rechte anderer und die verfassungsmäßige Ordnung. Art. 2 Abs. 2 GG schützt Freiheit und körperliche Unversehrtheit, weshalb ein privater Auftrag keine Zwangsbefugnis zur Taschenöffnung schafft: Wer die Kontrolle verweigert, kann abgewiesen, aber nicht durchsucht werden. Art. 3 Abs. 3 GG nennt unter anderem Heimat und Herkunft als Merkmale, wegen derer niemand benachteiligt oder bevorzugt werden darf, und dieser Schutz ist nicht auf Beschäftigte des Staates beschränkt. Aus privatem Hausrecht folgt jedenfalls keine pauschale Erlaubnis zu Herkunftskontrollen. Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Äußerung von Meinungen in Wort, Schrift und Bild; eine friedliche Beschwerde wegen ihres Inhalts zu unterbinden trifft deshalb ein Grundrecht, auch wenn daraus kein Recht folgt, fremde Flächen dauerhaft zu besetzen.

Unterrichtung und Sachkundeprüfung sind zwei verschiedene Nachweise
Unterrichtung nach § 34a GewOSachkundeprüfung nach § 11 BewachV
Dauert 40 Stunden und schließt mit keiner Prüfung durch die Kammer ab.Besteht nach § 11 Abs. 1 BewachV aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Findet nach § 6 Abs. 1 BewachV in mündlicher Form statt.Der schriftliche Teil umfasst 82 Aufgaben in 120 Minuten.
Setzt nach § 6 Abs. 1 BewachV deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf Niveau B1 voraus.Zum mündlichen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
Reicht für bestimmte Tätigkeiten gerade nicht aus.Nach § 11 Abs. 2 BewachV werden höchstens fünf Prüflinge gleichzeitig mündlich geprüft.
Häufige Fragen

Häufige Fragen

Hat eine Wachperson polizeiliche Befugnisse?

Nein. Art. 1 Abs. 3 GG bindet die staatliche Gewalt an die Grundrechte, und eine private Wachperson gehört zu keiner der dort genannten Gewalten. § 17 Abs. 1 BewachV verlangt sogar, dass die Dienstanweisung ausdrücklich klarstellt, Wachpersonen besäßen weder die Eigenschaft noch die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten oder sonstigen Behördenbediensteten.

Was muss auf dem Dienstausweis einer Wachperson stehen?

Nach § 18 Abs. 1 BewachV die Bewacherregisteridentifikationsnummern der Wachperson und des Unternehmens. Ausgestellt sein muss der Ausweis spätestens vor der ersten Bewachungstätigkeit, nicht erst nach einer Einarbeitungszeit.

Darf die Dienstkleidung einer Polizeiuniform ähneln?

Nein. § 19 Abs. 1 BewachV verlangt eine deutliche Unterscheidung von Uniformen der Streitkräfte und behördlicher Vollzugsorgane und verbietet Abzeichen, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind. Untersagt ist die amtsähnliche Wirkung, nicht das Tragen eines Firmenzeichens überhaupt.

Wann muss eine neue Wachperson im Bewacherregister angemeldet werden?

Vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben, so § 16 Abs. 2 BewachV. Die Anmeldung nachzuholen, nachdem jemand bereits im Dienst war, verfehlt den Zweck der vorherigen Prüfung. § 16 Abs. 1 BewachV verlangt außerdem grundsätzlich Volljährigkeit, mit einer Ausnahme für einen in § 8 BewachV bezeichneten Abschluss.

Welche Haftpflichtversicherung schreibt die BewachV vor?

Nach § 14 Abs. 1 BewachV muss sie bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. § 14 Abs. 2 Nr. 1 BewachV setzt für Personenschäden 1.000.000 Euro je Schadensereignis fest; für Sachschäden gelten 250.000 Euro, für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro und für reine Vermögensschäden 12.500 Euro.

Ist ein Vorbereitungskurs für die Sachkundeprüfung vorgeschrieben?

Nein. Ein Vorbereitungslehrgang ist keine Zulassungsvoraussetzung, die Anmeldung ist auch nach Selbststudium möglich. Die Sachkundeprüfung ist dabei nicht mit der 40-stündigen Unterrichtung nach § 34a GewO zu verwechseln, die einen eigenen Nachweisweg darstellt.

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